1911 -
Leipzig [u.a.]
: Kesselring
- Autor: Pätzold, W.
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
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Bei privaten Rechtsgeschäften war die Anwendung augenfälliger Zeichen oder Sinnbilder beliebt. Einen Besitzwechsel veranschaulichte man z. B. dadurch, daß man dem Empfänger eines Grundstücks Halm, Zweig, Torf überreichte oder ihm eine Erdscholle in den Schoß warf. Zeichen höheren Besitzes, also Herrenzeichen, waren Speer und Handschuh. Auch kam es vor, daß der Verkäufer eiues Grundstücks mit einem Springstock aus feinem Besitztum heraussprang. Bei Grenzsestsetzuugeu zog man zahlreiche Zeugen hinzu, namentlich junge Personen, die in der Lage waren, sich für lange Zeit zu erinnern. Es wurde daher vielfach Brauch, die Schuljugend dabei zu verwenden.
d) Gottesurteile.
Bei der mangelhaften Beweisaufnahme und dem Fehlen allgemein gültiger Rechtsbestimmungen war es oft schwer, das Urteil zu finden, da sich eidliche Aussagen nicht selten widersprachen. Infolgedessen kam zur Entscheidung von Rechtsfragen vielfach der Zweikampf zur Anwendung. Man ging dabei von der Anschauung aus, daß Gott eingreifen und den Ausgang so lenken würde, daß der Schuldige unterliege. Stellvertreter, z. B. für den König und hohe Herren oder für Frauen und Kranke, waren zulässig; doch haben Frauen auch selbst gekämpft. Jhueu wurden dabei nach dem Grundsatz: „Weib ist halber Mann" Vorteile geboten, man stellte z. B. den Mann beim Kampfe in eine Grube. Neben dem Zweikampf, der vorzugsweise dem Adel vorbehalten blieb, waren beim niederen Volke noch andere Gottesurteile gebräuchlich, namentlich die Feuer- und Wasserprobe. Jene bestand z. B. darin, daß der Angeklagte mit nackten Füßen über 12 heiße Pflugschare zu gehen hatte. Bei der Wasserprobe warf man einen des Schwimmens unkundigen Mann ins Wasser und sah ihn für unschuldig an, wenn er sank, in der Meinung, daß das Wasser nichts Unreines annehme. Solcher Proben waren noch mehrere in Gebrauch. Da man aber ihren zweifelhaften Wert bald erkannte, wurden sie viel bekämpft.
e) Die Feme.
Im 13. Jahrhundert begann das römische Recht sich in Deutschland vereinzelt einzubürgern, was dann im 15. Jahrhundert allgemein geschah. Junge Deutsche gingen nach italienischen Universitäten, um die Rechtswissenschaft zu studieren, und als in Deutschland selbst Hochschulen entstanden, bot sich dazu