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1. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 148

1912 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
— 148 — Anton, der Bruder Friedrich Augusts, der 71 jährig zur Regierung kam, nahm nach dem Aufstand des Jahres 1830 seinen Neffen Friedrich August zum Mitregenten an und versprach, die Wünsche des Volkes zu erfüllen. Am 4. September 1831 wurde unter Glockengeläut und Kanonendonner das neue Staatsgrundgesetz verkündigt. Seine wichtigsten Bestimmungen sind folgende: An der Spitze des Staates steht der König, dessen Würde nach dem Rechte der Erstgeburt erblich ist. Er erhält eine jährliche Zivilliste und verzichtet auf die Einnahmen aus den Gütern, Forsten und Bergwerken; er ist unverantwortlich und unverletzlich. Als oberste Ratgeber beruft er die M i u i st e r. Es gibt sechs Ministerien: für das Innere, die auswärtigen Angelegenheiten, Finanzen, Rechtspflege, Kultus und öffentlichen Unterricht und Krieg. Die Stände zerfallen in zwei Kammern. Zur ersten gehören die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, einige Rittergutsbesitzer, die Oberbürgermeister der großen Städte, der Rektor der Universität, Vertreter der Kirche und weitere vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. Die zweite Kammer setzt sich aus den vom Volke gewählten Abgeordneten zusammen. Deshalb ist das Land in Wahlkreise einzuteilen (seit 1908: 91). Der Landtag tritt aller zwei Jahre zur Bewilligung des Staatshaushalts und Beratung neuer Gesetze zusammen. Ohne seine Zustimmung kann der König kein Gesetz erlassen. Den Untertanen wird freie Berufsausübung (Gewerbefreiheit und Freizügigkeit), Gewissensfreiheit, Gleichheit vor den Gesetzen und Schutz durch die Gesetze zugesichert. Eiu freudiges Gefühl der Erleichterung erfüllte alle redlichen Glieder des Volkes, als mit der neuen Verfassung eine neue Zeit anbrach. Viele Jahre hindurch wurde der 4. September als besonderer Festtag gefeiert. — In den auf 1831 folgenden Jahren schloß sich an das neue Staatsgrundgesetz eine weitere umfangreiche Gesetzgebung an. 1832 erhielten die Städte durch eine neue Ordnung, die dem preußischen Muster nachgebildet war, die S e l b st-verwaltuug, wozu 1838 auch eine neue Landgemeindeordnung kam. Der Städteordnung folgte noch im Jahre 1832 die B a n e r n -befreinng, die Aufhebung aller Fronen und Abschaffung der noch bestehenden Erbuntertänigkeit. Die Gutsherren wurden durch eiue Geldsumme für die Frondienste entschädigt, und weil diese den Bauern meist nicht zur Verfügung stand, schoß ihnen der Staat das Geld durch Gründung von La n d r e n t e n b a n k e n vor,
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