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1. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 270

1912 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
— 270 — die Unterzeichnung nicht versagen, er ist zur Ausfertigung verpflichtet. Doch hat er dann auch die Ausführung zu überwachen und ernennt deshalb den Reichskanzler und die Reichsbeamten, trifft Anordnungen über Berufung des Bundesrats und des Reichstages, über Eröffnung, Vertagung und Schließung ihrer Beratungen. Er führt den Oberbefehl über die Land- und Seemacht im Krieg und im Frieden; doch unterstehen die bayrischen Truppen in Friedenszeiten lediglich dem Oberbefehl ihres Königs. Das Landheer setzt sich zwar aus den Truppenteilen der einzelnen Bundesstaaten zusammen; aber die meisten derselben haben mit Preußen Verträge geschlossen, durch die ihre Heeresverwaltung auf dieses übergegangen ist. Nur Bayern, Württemberg und Sachsen haben neben Preußen eine gesonderte Heeresverwaltung. Trotzdem ist die Einheitlichkeit und Schlagfertigkeit des Heeres durch zahlreiche Bestimmungen gewahrt. Dem Kaiser stehen weitgehende Aufsichtsrechte zu. Durch Inspektionen überzeugt er sich von der Verfassung der einzelnen Bundeskontingente und sorgt für Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit der Truppenteile und für die Einheit in Ausbildung, Bewaffnung und Kommando. Die Reichskriegsmarine, die bei der Gründung des Norddeutschen Bundes aus der Kriegsmarine Preußens hervorgegangen ist — denn nur Preußen hatte eine Kriegsflotte —, steht allein unter der Verwaltung des Kaisers. Die eigentliche Reichsgewalt übt der Bundesrat aus. Er besteht aus den Bevollmächtigten, die von den Fürsten der einzelnen Staaten ernannt werden. Durch sie beteiligen sich die Einzel-regiernngen an der Reichsregierung, deren Einheit also durch den Bundesrat zum Ausdruck kommt. Alle Glieder des Bundesstaates sind in ihm vertreten, aber der Macht und Bedeutung der einzelnen Staaten entsprechend mit einer verschiedenen Anzahl von Stimmen, wie sie in ähnlicher Weise bereits beim früheren Bundestag verteilt waren. Preußens Stimmen wurden bei der Neuregelung natürlich um die von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt a. M. erhöht. Die Gesamtzahl aller Stimmen kam so auf 58 und beträgt feit 1911, seitdem das Reichsland Elsaß-Lothringen die Rechte eines Bundesstaats besitzt, 61. Davon entfallen auf Preußen 17, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg je. 4, auf Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen je 3, auf Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 und auf die übrigen Staaten je 1 Stimme.
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