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1. Die Geschichte in tabellarischer Übersicht - S. 82

1917 - Hannover : Helwing
eingesetzt, die den Dominikanern zur Ausübung übergeben wurde. Außer der Inquisition standen der Kirche Bann und Interdikt als Strafmittel zur Verfügung. Der Kampf zwischen Reich und Kirche endigt aber zunächst scheinbar siegreich für diese, -erläuft zuletzt mit einer Schwächung und Auflösung betver Gewalten. Bit Neich^verfassnng. a) Lehnswesen. Zur Zeit der sächsischen und fränkischen Herrscher kam das unter den Karolingern angebahnte Lehns- oder Feudal Wesen zur vollen Ausbildung. Die karolingische Gaueinteilung und die altgermanische Gemeinfreiheit (siehe S. 73) verschwand, und an ihre Stelle trat der Lehnsverband. Das Lehnswesen ist aus dem Benefizialwesen (siehe S. 68) hervorgegangen. Beuefizium oder feudum bezeichnet im Gegensatz zu Eigengut (praedium) oder Erbgut (allodium) das übertragene Gut, insofern sich damit die Verpflichtung zum Dienst, besonders Hof- und Kriegsdienst, verband. Gegenstand des Lehens war nicht nur Grundbesitz, sondern alles, was Nutzen und Einkommen gewährte (Brauereien, Mühlen, Weinberge, Fischereien, Burgen und Schlösser, Städte — Kapellen, Klöster, Hospitäler, Altäre, der Zehnte — Zölle, Brückengelder n. s. w.) mit Ausnahme der fahrenden Habe; auch öffentliche und Private Ämter mit ihren Befugnissen wurden zu Lehen gegeben. Auch die Verpflichtungen, die mit dem Lehen übernommen wurden, waren verschiedener Art. Ein bloßer Zins kam nur in bett niederen Kreisen vor. Was für das Lehen charakteristisch war. war vielmehr der Dienst, der mehr und mehr einen kriegerischen Eharaf.er annahm, und auf dem die Bedeutung de? Lehusweseus namentlich berichte. Ein Leben u solcher Vcnifliclitiuig Iiicfi s: r i c g ö l e li ti gegenüber dein Z ins Ich it. Tn Xi winde iiurcri.i iebeii der Heerdiensl für das Reich und die Shiegsljiilfe, die dein x:cl)iu-!j::vii bei anderer Gelegenheit geleistet wurde. Mit oent Empsang des Lehens, wenn dasselbe nicht Verwalter niederer Ämter, Ministerialen und Stiftsgeistliche betraf, war regelmäßig die vafallitische Huldigung verbunden. Der selbständige Freie, der das Gut eines Anderen empfing und damit die Verpflichtung zu kriegerischer Hülfe übernahm, hieß vassus, später vasallus. Der Akt der Verbindung hieß homagium, Hulde. Sie erfolgte durch Handreichung und Eid. Der Lehnsmann faltete feine Hände zusammen und legte sie in die des Lehnsherrn, darauf folgte der Lehnseid, der mit erhobenen Händen auf Reliquien geleistet wurde. Königreiche vergab der Kaiser mit dem Schwert, andere Fürstentümer mit der Fahne, Kirchenfürsten empfingen ihr Lehen durch das Zepter. Die Belehnung oder die Investitur geschah in symbolischer Handlung (bei Geistlichen das Zepter, bei Laienfürsten die Fahne, „Fahnlehen"). Bei dem Wechsel des Herrn und des Mannes war eine Erneuerung sowohl der Huldigung als der Verleihung erforderlich. Der Vasall konnte sein Gut nach Belieben nutzen oder von anderen nutzen lassen, auch es wieder an andere zu Lehen geben, nur nicht veräußern oder vertauschen ohne Genehmigung des Lehnsherrn. Verwirkt wurde das Lehen nur durch Verletzung der Treue (Felonie) oder der übernommenen Pflichten, sonst blieb es feit den fränkischen Kaisern in erblichem Besitz des Geliehenen; Beim Wechsel des Herrn erneuerte sich jedoch die Huldigung. b) Die Fürsten. So wurden durch das Lehnswesen aus den absetzbaren königlichen Beamten, (Herzögen, Grafen, Markgrafen), die in des König? Namen Recht sprachen, Heerbefehl ausübten und Einkünfte erhoben, erbliche Vasallen-, der Beamtenstaat, wie er noch zur Zeit Ottos I. bestanden hatte, verwandelte sich in den Lehns- oder
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