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1. Die Geschichte in tabellarischer Übersicht - S. 195

1917 - Hannover : Helwing
— 195 — zu gestalten, den Freiherr» vom und zum Stein1) als obersten Minister. Dieser stellt sich die zweifache Aufgabe: 1. Preußen von den 150000 M. französischer Truppen durch Zahlung von 140 Mill. Fr. Kriegssteuer zu befreien und 2. Reformen im Innern des Staates zur Weckung der Volkskraft durchzuführen. Durch umsichtige Finanzmaßregeln, größte Sparsamkeit, Opferwilligkeit des Königs und der Königin (Verkauf eines goldenen Tafelgeschirrs, der Diamanten und Juwelen der Königin Luise, königlicher Domänen) die Tilgung der Kriegssteuer zum Schluß des Jahres 1808 zu ermöglichen, gelingt nicht. a) Steins Reformen inbezug auf den sozialen Neubau des preußischen Staates. 1. Die Aufhebung der bäuerlichen Erbuntertänigkeit durch das Edikt vom 9. Oktober 1807, betreffend „den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner." Durch dieses Edikt wird Friedrich Wilhelm Iii. der Schöpfer eines freien Bauernstandes in Preußen. Allein durch Aufhebung der Erbuntertänigkeit auf den königlichen Domänen in Ost- und Westpreußen werden 47000 freie Bauernhöfe geschaffen.^) 2. Rechtliche Gleichstellung der Stände. Durch dasselbe Edikt vom 9. Oktober 1807 wird den Edelleuten das Recht zu allen bürgerlichen Gewerben, von denen sie bis jetzt ausgeschlossen waren, gewährt, überhaupt jedem Preußen jede Art von Grundbesitz und Geschäftsbetrieb zugänglich gemacht. Die Scheidung der Stände, wie sie bis dahin bestanden hatte, wird dadurch beseitigt. 3. Selbstverwaltung der Städte. Die Einführung der „Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie" vom 19. Nov. 1808. Durch die Städteordnung erhalten die Städte die selbständige Verwaltung ihres Haushalts, ihres Armen- und Schulwesens, in der Regel auch der Polizei. Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte eine Vertretung, die Stadtverordneten, die dann wieder die ausführende Behörde, den Magistrat mit dem Bürgermeister, wählen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen. ’) Karl Freiherr vom und zum Stein, geb. 1757 zu Nassau, seit 1780 in preußischen Staatsbiensten, wirb Januar 1807 wegen seines schroffen Auftretens vom König entlassen und nach bent Tilsiter Frieden zurückberufen. 2) Das „Gesetz, betr. die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse" vom Jahre 1811 regelt die Ablösung und die Auseinanbersetzung über den gutsherrlichen und bäuerlichen Besitz berart, daß die Bauern ihren früheren Gutsherren für die Dienste und Abgasen enttoeber einen Teil ihrer ßänbereieit abtreten, ober sich mit ihnen auf eine Gelbvergütung einigen müssen. (Einrichtung von Lanbeskrebitkassen.) 13*
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