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1. Braunschweigische Reformationsgeschichte - S. 16

1912 - Braunschweig : [Selbstverl. G. Zimmermann]
— 16 — orbnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg. Braunschweig, gedruckt durch I. G. Zilligeru 1709. Sie besteht aus zwei Teilen, einem kirchenrechtlichen und einem liturgischen. Jml.teile wird die evangelisch-lutherische Lehre nicht noch einmal dar; elegt, aber ausdrücklich das Corpus doctrinae Julium als Lehmonn bestätigt. Darauf folgen in 25 Kapiteln Bestimmungen kirchenrechtlicher Art über das geistliche Amt und das Kirchenwesen nebst mehreren Edikten und Verordnungen — Der 2. Teil, die Agenda, gibt in 16 Kapiteln Vorschriften für die Feier des Gottesdienstes und Formulare für die kirchlichen Handlungen. Eigentümlich ist ihr die bereits oben erwähnte Verpfuch-tungssormel für die Geistlichen und Schulkollegen aus das Corpus doctrinae Julium, deren scharfe Fassung durch die oben augeführte mildere Formel 1831 ersetzt ist, und die Wiedergabe der Edikte der Herzoge Rudolph August und Anton Ulrich vom 9. März 1692. Die Kontinuität hinsichtlich der Lehre wurde aber hierdurch scharf gewahrt. Schluß. Im Laufe der Zeit haben die kirchenrechtlichen und liturgischen Bestimmungen vielfache Abänderungen erfahren. In der neueren und neuesten Zeit werden die Änderungen nicht mehr durch besondere Kirchenordnungen zur Ausführung gebracht. Sie gelangen zur Geltung und Durchführung auf dem Wege, der durch die Berfassung des Landes bedingt ist. So findet man die die Kirche betreffenden Gesetze und Verordnungen in der ,Gesetz- und Verordnungssammlnng für die Herzoglich Braunschweigischen Lande" von 1814 bis jetzt. Sehr wichtig sind auch die Verhandlungen und Sitzungsberichte der Borsynode vom Jahre 1869 und der dann weiter folgenden ordentlichen und außerordentlichen Landessynoden, ebenso die Amtsblätter des Herzoglich Brann-schweig - Lüneburgischen Konsistoriums feit dem 15. September 1887. Zur Orientierung ans dem kirchen- und fchulrechtlicheit Gebiete sind zu empfehlen: Das Braunschweigische Kirchenrecht, herausgegeben von v. Schmidt-Phieseldeck, die Braunschweigischen Kirchen- und Schulgesetze, zusammengestellt von H. Wolfs, und die das Volksschulwesen des Herzogtums Braunschweig betreffenden Gesetze, zusammengestellt von A. Friese. Eine für das gesamte kirchliche Leben des Herzogtums wichtige Neuerung bildet die durch Se. Hoheit den Herzog-Regenten Johann Albrecht von Mecklenburg mit Zustimmung der Landessynode unter dem 11. Juni 1909 erlassene Kirchengemeindeordnung für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des Herzogtums Braunschweig. Dies den modernen Verhältnissen Rechnung tragende, weitgreifende Gesetz ist wohl geeignet, alle Glieder zu eifriger Betätigung auf dem Gebiet der Landeskirche heranzuziehen. Möge es gelingen, die Liebe zu Gottes Gort und der lutherischen Kirche immer mehr anzufachen, dem einzelnen und der Gesamtheit zum Heil und Segen!
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