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1. Quellenbuch für den Geschichtsunterricht - S. 94

1908 - Paderborn : Schöningh
94 Das Zunftwesen. Coellen), herausgegeben von Cardauns — Chroniken der deutschen Städte. Leipzig, Hirzel. 1877. 14. Bd. S. 794 — finden sich beim Jahre 1450 folgende Bemerkungen: „Es gibt einige, die meinen, die Vervielfältigung der Bücher sei schädlich. Ich möchte gern hören, warum? Für die, welche Kunst und Ehre liebhaben, ist jetzt eine angenehme, goldene und selige Zeit, daß sie den Acker ihres Verstandes mögen pflanzen und besäen mit so unzähligem wunderlichen Samen oder auch erleuchten ihren Verstand mit so manchen göttlichen Strahlen. Aber von denjenigen, die Kunst nicht liebhaben, sage ich: wollen sie, sie mögen mit halber Arbeit soviel lernen in einer knrzen Zeit, als zuvor einer mochte in vielen Jahren." 34. Das Zunftwesen. Die mehrere Jahrhunderte umfassende Geschichte des Zunftwesens zeigt hinsichtlich der Organisation, der Rechte, der Machtstellung und Wirksamkeit der Zünfte so große Verschiedenheiten, daß hier kein vollständiges Bild "gegeben werden kann. Vgl. die Literaturangaben. a. Die Zunft als religiös-sittliche Gemeinschaft. „Der Mensch soll arbeiten umb der rechten Ehre Gottes willen, der es gebotten, und umb den Segen des Fleißes zu haben, der in der Seele liegt. Auch umb zu haben, was uns und den Unsern zum Leben not, und auch wol was zu cristenlicher Freude gereicht; nit minder aber auch, umb den Armen und Kranken mitteilen zu können von den Früchten unserer Arbeit. Darumb sind Bünde und Einungen der Handwerksgenossen gut, wie sie darnach trachten sollen." Eyn cristlich ermanung. Maynz. 1513. Janssen, Geschichte des deutschen Volkes. 1. Bd. S. 329. „Wir geben en czu dem sechs und czwenczigsten male czu rechte, das yder man vndir eren gewerken an des heylgen lichnams tag (Fronleichnam) noch seynir mogelichkeyt sal eyne eynege kercze haben, got czu lobe vnde czu eren vnde dem heiligen lichnam." Aus den erneuerten Rechten des Bäckerhandwerks zu Striegau in Schlesien von 1393. G. Korn, Schlesische Urkunden zur Geschichte des Gewerberechts, insbesondere des Jnnungswesens, aus der Zeit vor 1400. Breslau 1867. S. 93. „Wer seine Innung mit ihnen (den Messer- und Kleinschmieden) haben will, der soll Briefe bringen, von dannen er kommen ist, wie er sich gehalten hat, und soll seine Innung halten Jahr und Tag. Dessen soll er Bürgen stellen, und wer in einem Jahre wegzieht, der gibt der Stadt eine Mark." Aus den Rechten der Schweidnitzer Messer- und Kleinschmiede von 1369. Korn a. a. O. S. 67. „Wenn jemand aus dem Handwerk stirbt, den sollen die Meister zu Grabe begleiten, so die dazu geschickt werden, bei einem Groschen; es wäre denn, daß er (einer von diesen Meistern) zur selben Zeit nicht da wäre, so
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