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1. Die Kulturverhältnisse des deutschen Mittelalters - S. 25

1905 - Leipzig : Freytag
friedlicher Vereinbarung. Ein solcher Anschluß selbständiger Gaue an eine andere Völkerschaft war um so leichter möglich, da die Völkerschaft feste örtliche Mittelpunkte nicht hatte und die Landesgemeinde nach Gaugemeinden organisiert war. Die politische Versammlung der Landesgemeinde war das Völkerschaftsding (concilium). Versammlungen mehrerer Völkerschaften hatten nur den Charakter von Opferversammlungen; erst als aus der Vereinigung von A ölkerschaf-ten große Stämme entstanden, kamen Stammesversammlungen (landsthing) auf. Die zum Ding versammelte Landesgemeinde war das Volk in Waffen, das Heer. Die Versammlung erschien in Waffen und stellte sich nach den einzelnen Heeresabteilungen (Gauen, Hundertschaften, Geschlechtern) auf. Ihre Aufgabe war zugleich eine Musterung (Heerschau). Man kam wahrscheinlich im Frühjahr an den heiligen Tagen des Voll- und Neumondes an der vornehmsten Opferstätte des Volkes zusammen. Die Gegenstände der Verhandlungen waren vorher im Fürstenrat beraten. Verlauf der Landesgemeinde : Der Fürst oder der Priester vollzog die feierliche Hegung mit der Formel: „Ich gebiete Lust und verbiete Unlust.“ Flierdurch wurde die Versammlung gebannt, d. h. unter den Schutz und Frieden des Gottes Ziu (Gottes des Krieges und des Dinges) gestellt. Er bestrafte jede Störung des Dingfriedens (unlust). Unter der Leitung des Königs oder auch des Gaufürsten entschied man sodann über Wahlen des Königs (Herzogs, der Fürsten), über Krieg und Frieden, Wehrhaftmachung, Freilassungen, Eechtsangelegenhei-ten. Das Wort ergriffen außer dem Könige und den Fürsten nur die Ältesten und Weisesten aus dem Volk, die übrigen stimmten nur ab, ablehnend durch Murren, zustimmend durch Zusammenschlagen der Waffen. Diese alte, volkstümliche Gauverfassung wurde später durch die monarchische Verfassung immer mehr eingeengt und in ihren Eechten beschränkt, bis sie am Ende des Interregnums ganz aufgelöst war. 2. Las erstarkte Königtum und die monarchische Verfassung. a) Ursprung und Entwicklung des Königtums. Von jeher bestand bei den germanischen Stämmen neben der Republik auch das Königtum. Deutsche Könige nennen die Geschichtsquellen bei den Cimbern, Teutonen, Marko-
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