1905 -
Leipzig
: Freytag
- Autor: Zehme, Arnold
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt: Zeit: Mittelalter
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sprung hat man in verschiedener Weise zurückgeführt entweder auf angebliche göttliche Abkunft einzelner Geschlechter (vgl. S. 26: Ursprung des Königtums) oder auf patriarchalisch hervorragende Stellung einzelner Familienoberhäupter oder auf Auszeichnung in den Kriegen, namentlich in den Römerkriegen. Persönliche Tapferkeit hatte persönlichen Adel (d. h. zunächst Sonderstellung innerhalb der Freien) zur Folge, und dieser wurde später zum Erbadel. Seit den Merowingern vollzog sich die Umwandlung von Geburtsadel in Dienst- oder Lehnsadel, dessen Wert bestimmt wurde durch den Königsdienst, die Stellung im Reiche, durch Ämter und Rechte. Als das Lehnswesen und Rittertum auf dem Höhepunkt standen (um 1200), gehörten zum hohen Adel die 16 weltlichen Reichsfürsten, d. h. die H e r z ö g e von Bayern, Schwaben, Sachsen, Lothringen, Österreich, Steiermark, Kärnten, Böhmen, Brabant, die Pfalzgrafen von Sachsen und bei Rhein, die Markgrafen von Brandenburg, Meißen, der Lausitz, der Landgraf von Thüringen, der Graf von Anhalt, die geistlichen Würdenträger (Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte). Dieser hohe Adel empfing sein Lehen unmittelbar vom König, aus ihm gingen die späteren Landesherrn hervor, d. h. im ganzen die noch heute regierenden Herrscherhäuser. Der niedere Adel umfaßte alle die Aftervasallen des hohen Adels, die Grafen, die ritterlichen Freien, die Ministerialen (Dienstleute), welche, ihrem Flerrn teils Kriegs-, teils Hofdienst leistend, sich allmählich aus ihrer Unfreiheit herausgehoben und seit 1150 Zutritt zum Ritterstande erlangt hatten (S. 49).
3. Der Unfreie.
a) Ursprung, iname, Begriff, Einteilung.
Der Ursprung der Unfreiheit war seit der Urzeit hauptsächlich die Kriegsgefangenschaft und Geburt. Wer im Kampfe besiegt oder gefangen war, oder wer der Ehe unfreier Eltern oder derjenigen eines Freien mit einer Unfreien entstammte, war unfrei. Der Freie konnte ferner die Freiheit verlieren, wenn er sie verspielt hatte, wenn er verschuldet war, wenn er Wergeid oder sonstige Buße nicht bezahlen konnte. Dann war er, wie die anderen Unfreien, ein Handelsobjekt geworden, einzeln verkäuflich oder, wenn er zu einem Gutshof gehörig, ein Inventarstück des letzteren und mit dem Hofe über-