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1. Deutsche Geschichte vom Ende des Großen Krieges bis zum Beginne des zwanzigsten Jahrhunderts - S. 42

1905 - Halle : Gesenius
— 42 — und der Bromberger Kanal. An einer der Odermündungen legte Friedrich den Seehafen Swinemünde an. Nachdem er das Fürstentum Ostfriesland geerbt hatte, machte er dort Emden zum Freihafen; d. H. die hier einlaufenden Schiffe brauchten von ihren überseeischen Waren keinen Zoll zu bezahlen. Um den Handel über die See wieder zu beleben, gründete er die Seehandlungsgesellschaft zu Berlin, die heute noch besteht und viele Millionen ausleiht. Die Einführung der Zölle und Monopole. Die Einfuhrzölle auf solche ausländische Waren, die im Lande selbst hergestellt werden konnten, ließ der König bestehen, oder er verbot die Einfuhr jener Waren ganz. Umgekehrt verbot er auch die Ausfuhr von Rohstoffen, die im Lande verarbeitet werden konnten. Auch die Accise blieb bestehen. Den Handel mit Salz, Kaffee und Tabak ließ Friedrich von seiner Behörde betreiben. Man nennt das Monopol. Eine Kommission, die „Regie", überwachte die Einfuhr, besonders die von Kaffee und Tabak und stellte Kaufleute an, die allein den Verkauf besorgten. Die Begünstigung des Adels. Der König hals also Bürgern und Bauern tätig auf, besonders um die Steuerkraft des Landes zu erhöhen. Er sah strenge daraus, daß jeder Stand bei seiner Beschäftigung blieb. Der Bauer sollte Ackerbau, der Städter Handel treiben. Dem Adel allein waren die Ehrenstellen, d.h. Beamten- und Offizierposten vorbehalten. Durch den Krieg waren viele Adlige in Schulden geraten und mußten ihre Güter verkaufen. Da gründete der König Kreditbanken, die den Bedürftigen Geld gegen niedrige Zinsen vorschossen, so daß sie ihre Güter behalten und bewirtschaften konnten. Die Sorge für die Rechtspflege. Friedrich fand bei seiner Thronbesteigung die Rechtspflege nicht so geübt, wie sein Vater es gewollt hatte. Für Rechtsstreitigkeiten gab es in Berlin als höchstes Gericht das Kammergericht; sonst aber waren keine Richter wie heute angestellt. Die Amtmänner, welche die kleineren Kreise verwalteten, hatten die Rechtspflege gepachtet. Unter ihnen sprach auf den Dörfern der Dorfschulze Recht und übte die Polizei aus. Und da ging es oft sehr willkürlich zu. Nun wurde das anders. Friedrich ließ den Amtmännern nur die Verwaltung und setzte für die Rechtspflege besondere Richter ein, die das Recht und die Gesetze studiert hatten. Die mußten nun strengste Gerechtigkeit üben. Niemand durfte bevorzugt werden. Sogar der König wollte nicht mehr sein als ein anderer. Die Gesetze ließ er sammeln, ordnen und ein großes Gesetzbuch anlegen, das man das Allgemeine Land recht nannte. Die Erklärung der Religionsfreiheit und die Sorge für Bildung und Kunst. Auch gab der König in seinem Staate die Religion frei. In den übrigen Staaten waren die Andersgläubigen immer noch bloß geduldet; Friedrich aber sagte: „Jeder hat das Recht nach seiner Fayon (Weise) selig zu werden." Sehr viel hielt Friedrich von guter Schulbildung. Er erließ eine „Allgemeine Schulordnung für Landschulen". Danach sollten alle Kinder vom 5. bis 13. Jahre in die Schule gehen, im Winter täglich morgens und nachmittags (mit Ausnahme von Mittwoch und Samstag) je drei Stunden,
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