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1. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 127

1911 - München : Oldenbourg
Staats-- u. Rechtswesen. Soziale u. wirtschaftliche Zustnde. 127 Wie im alten Rom entwickelten sich auch in den deutschen Stdten allmhlich zwei Bevlkerungsklassen oder Stnde, die Geschlechter" (Patrizier) und die Handwerker". Die Geschlechter setzten sich aus den Grogrundbesitzern, Gro-kaufleuten und Beamtenfamilien zusammen; als Handwerker galten auch die Kleingtler, Krmer u. dgl. Anfangs besaen die Geschlechter alle Rechte, während die Handwerker meist nur Pflichten hatten. Doch bald schlssen sich die Gewerbetreibenden zusammen, bildeten sog. Znfte (Gilden, Innungen) und erzwangen sich nach und nach Antell an der Stadtverwaltung. Zur Sicherung der stdtischen Selbstndigkeit (gegen Fürsten und Bischfe) sowie zum Schutze des Handels entstanden dann sog. Stdtebndnisse, z. B. der Rheinische Stdtebund (um 1254). In das 13. Jahrh. fallen auch die Anfnge der deutschen Hansa. 2. Die Rechtspflege bewegte sich in den hergebrachten Formen. Doch erfolgte die Rechtsprechung immer weniger im Namen des Knigs, sondern mehr und mehr im Namen der Territorialherrn, also der Fürsten, freien Städte usw. Geschriebenes Recht gab es noch wenig. Die Rechtsweisung" hielt sich im allgemeinen an das berlieferte Gewohnheitsrecht. Aufgezeichnet wurden von Reichs wegen vorwiegend Landfriedensgesetze. Dann legte man allmhlich auch Territorial(L a n d -)r e ch t e und S t a d t r e ch t e schriftlich fest. Neben diesen amtlichen Rechtsaufzeichnungen erfolgten auch private. Die bedeutendste von diesen ist der Sachsenspiegel, das Werk des schsischen Schffen Eike von Repgowe (bei Dessau), ursprnglich in deutscher Sprache abgefat (zwischen 1215 u. 1235), dann ins Lateinische bertragen. Eine sddeutsche Bearbeitung bzw. Nachahmung desselben ist u. a. der Schwabenspiegel, entstanden um 1275 in Schwaben. b) Soziale und wirtschaftliche Zustnde. 1. Die sozialen Verhltnisse. Die fortschreitende Sonderung der Berufsstnde wurde immer schrfer und fhrte schlielich wieder zur all-mhlichen Entstehung von Geburtsstnden, d. h. die Standeszugehrigkeit begann nach und nach abermals erblich zu werden. Man unterschied drei groe Gruppen, den Ritter [tan b (im allgemeinen Sinne), der sich fast ausschlielich dem Waffenhandwerk und der Verwaltung widmete, den Brgerstand (in den Stdten), der Handel und Gewerbe trieb, und den Bauernstand, der die Landwirtschaft Pflegte. Als fhrender Stand galt bis ins 13. Jahrh. der Ritterstand, welcher Fürsten, freie Herren und Ministerialen umfate; er nahm geradezu einen inter-nationalen Charakter an und lebte nach besonderen Gesetzen. Die grte gemeinschaftliche Tat der drei Stnde war, soweit Deutschland in Betracht kam, die ostdeutsche Kolonisation. Das Rittertum. Anfangs konnte jeder, der ritterlich lebte, auch Ritter werden. Seit dem 12. Jahrh. jedoch verlangte man Ritterbrtigkeit", d. h. Abstammung von ritterlichen Ahnen (Eltern und Groeltern); auerdem konnte der König Nichtritterbrtige in den Ritterstanb erheben. Der ritterbrtige Knabe kam mit sieben Jahren alsiunker (Jungherr) an den Hos eines Eblen ober Fürsten
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