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1. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 153

1911 - München : Oldenbourg
Karl Iv, 153 Um dieselbe Zeit unternahm Karl Iv. seinen ersten Rmerzug. Doch 1354,5 war er weit davon entfernt, sich in das Parteigetriebe Italiens ein-mischen zu wollen. Gem einer Verabredung mit dem Papste empfing er zu Rom durch einen Kardinal die Kaiserkrnung, verlie aber die 1355 Stadt noch am gleichen Tage. Im brigen benutzte Karl seine Stellung hauptschlich dazu, um den tatschlichen Gewalthabern gegen hohe Geldsummen die ihrer Herrschaft noch abgehenden Rechtstitel und Wrden zu verleihen. So bewilligte er u. a. den Viscontis in Mailand gegen eine bedeutende Geldentschdigung das Reichsvikariat. Dadurch erregte der Kaufmann auf dem Throne" allerdings den Unwillen, ja den Spott der Ghibellinen, besonders des Dichters Petrarca, brachte aber reiche Schtze nach Deutschland, die er vorzugsweise zur kulturellen Hebung seiner Erbluder verwendete. Ein zweiter Rmerzug Karls hatte im 1368,9 wesentlichen den nmlichen Zweck und Erfolgs. Fr das Reich begngte sich Karl im allgemeinen damit, die geltenden Gepflogenheiten, wie sie sich im Lause der Zeit allmhlich herausgebildet hatten, gesetzlich festzulegen. Das geschah durch die Goldene Bullet, 1355/6 gegeben auf den Reichstagen zu Nrnberg (1355) und Metz (1356). Sie bestimmte, da die Knigswahl fortan ausschlielich dem Kurfr st eukollegium zustehe. Dieses bestand aus den drei Erz-bifchfen von Mainz, Kln und Trier (als Erzkanzlern von Deutschland, Italien und Burgund), dem König von Bhmen (Erzmundschenk), dem Pfalzgrafen bei Rhein (Erztruchfe), dem Herzog von Sachsen-Wittenberg3) (Erzmarschall) und dem Markgrafen von Brandenburg (Erzkm-merer). Wahlort war Frankfurt, Krnungsort Aachen (doch wurde feit Maximilian Ii. auch die Krnung in Frankfurt vorgenommen). Um Thronstreitigkeiten ein fr allemal vorzubeugen, sollte bei der Knigswahl die Mehrheit der Stimmen entscheiden. Die Kurlnder sollten in Zu-fnft unteilbar fein und sich nach dem Rechte der Erstgeburt vererben, die Kurftimmen an den betreffenden Lndern haften. Auerdem erhielten die Kurfrsten gewisse Vorrechte; das wichtigste war das Privileg de non evocando und de non appellando, d. h. es durfte feiner ihrer Untertanen vor ein fremdes (Knigs-) Gericht gezogen werden und feiner an ein fremdes Gericht gemeint ist wiederum das Knigsgericht Berufung einlegen. Damit erst wurden die Kurfrsten vollstndige Landes- !) Gerechterweise mu berdies anerkannt werden, da fr Kaiserplne, wie sie Heinrich Vii. oder gar die Hohenstaufen verfolgt hatten, in Italien kein Boden mehr gewesen wre. 2) Benannt nach dem goldenen Siegel an der in Buchform ausgestellten Urkunde. 8) Die zwischen Sachsen-Wittenberg und Sachsen-Lauenburg strittige Kurstimme wurde hiemit endgltig der Wittenberger Linie zugesprochen.
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