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1. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum - S. 173

1911 - München : Oldenbourg
Staats- und Rechtswesen. 173 Wesens. Mit den dadurch erlangten Geldmitteln schufen sich die Landes-Herrn einerseits ein stehendes S o l d h e e r, das sie von dem ritterlichen Lehensheer unabhngig machte und dem frstlichen Willen jederzeit Nach-druck verlieh, anderseits eine Beamtenschaft, die nicht mehr mit Grundbesitz belohnt, sondern regelmig mit Geld besoldet wurde, also stets absetzbar und deshalb gefgig war. Doch konnte sich die landessrst-liche Gewalt vorlufig noch nicht zu einer unumschrnkten weiterent-wickeln, sondern blieb in wichtigen Angelegenheiten (Gesetzgebung, Steuer-Wesen, Verfassungsfragen u. dgl.) an die Zustimmung der L a n d st n d e gebunden (vgl. S. 115). Auch behielten den Fürsten gegenber die Reichs-stdte und die Reichsritterschaft, wenigstens teilweise, ihre Reichsun-mittelbarkeit, d. h. Selbstndigkeit. 2. Das Rechtswesen. Die verschiedenen alten Stammes- und Terri-torialrechte konnten sich nicht zu einem allgemeinen deutschen Reichs-recht verschmelzen oder ausbilden, weil sie erstens unter sich zu ungleich, zweitens allzusehr der Naturalwirtschaft angepat waren. Deshalb ge-langte seit dem 13. und 14. Jahrh. das rmische Recht zur Herrschaft. Daneben erhielten sich berbleibsel der altdeutschen Rechtspflege in der sog. Feme. Das rmische Recht, das sich im allgemeinen auf das corpus iuris Kaiser Justinians grndete (vgl. Erster Hauptteil S. 252), war in Italien nie ganz verschwunden; sein Studium lebte im Ansang des 12. Jahrh. durch die zubologna gegrndete Rechtsschule wieder auf. Etwa gleichzeitig entfaltete sich auch das sog. kanonische (Kirchen-) Recht, dem int wesentlichen ebenfalls das rmische Recht zugrunde lag. Nach Deutschland kam das kanonische Recht durch die G e i st -l i ch k e i t, das rmische hauptschlich durch die Beziehungen der Hohen-st a u f e n, besonders Friedrichs I., zu Italien, da sich die deutschen Kaiser ohne-hin als Nachfolger der altrmischen ansahen. Anfangs galt das rmische Recht nur als Reichsrecht. Je mehr aber lerneifrige Deutsche in Bologna studierten, desto unaufhaltsamer drang es auch in die Verwaltung und Rechtspflege der Territorien, vor allem der Städte, ein, zumal es den fortgeschrittenen, oft sehr verwickelten Bedrfnissen der Industrie, des Handels und der Geldwirtschaft besser entsprach als die altdeutschen, auf die einfacheren Verhltnisse der Land-und Naturalwirtschaft zugeschnittenen Stammesrechte. Beim Volke blieb das rmische Recht lngere Zeit hindurch unbeliebt, weil es viel zu sehr von der altgewohnten germanischen Rechtspflege abwich: es bevorzugte das geheime und schriftliche Verfahren (statt des ffentlichen und mndlichen) sowie den gelehrten Einzelrichter (statt der Mehrzahl von Laienrichtern). Doch wandte sich der Un-Wille des Volkes weniger gegen das rmische Recht als solches, sondern mehr gegen die gelehrten, d. h. fachmnnisch gebildeten Vertreter desselben, die doc-tores legum, weil diese anfangs fast durchweg Welsche" (Auslnder) waren und die einheimischen Laien (Adelige, Brger) aus vielen hervorragenden Stellen (als Rte der Kaiser und Fürsten, als Mitglieder der hheren Gerichte, als Rechtsbeistnde der Reichsstdte usw.) verdrngten. Nachdem jedoch das fremde Recht 'auch auf deutschen Hochschulen gelehrt wurde und immer mehr Einheimische
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