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1. Kulturbilder aus Deutschlands Vergangenheit - S. 261

1890 - Leipzig : Gräbner
32. Entwicklung der deutschen Volksschule. 261 Verdienst erworben hat, war der Herzog Ernst der gromme^^ von Gotha (1041—1675). Er machte zuerst den Versuch, die allgemeine Schulpflicht einzuführen, indem in jement Lande jede versäumte Stunde mit einem und im Wiederholungsfälle mit zwei und mehr, bis auf sechs Groschen gebüßt wurde. Es wurde täglich sechs Stunden, drei vor- und drei nachmittags, unterrichtet, am Mittwoch und Sonnabend aber zu letzterer Tageszeit nicht. Der Klassen, in denen die Kinder vorrückten, gab es drei. Jährlich wurde eine Prüfung abgehalten. Die Aufsicht über die Schulen war deu Geistlichen übertragen; auch hatte der Unterricht vorwiegend eiueu religiösen Charakter. Neben Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen und Singen wurde aber schon über Naturerscheinungen, Heimats- und Vaterlandskunde, Gesetze, Haushaltung, Meßkunst, den Kalender it. s. w. unterrichtet; namentlich suchte man auf alle Weise deut herrschenden Aberglauben entgegenzuwirken. Dem Beispiele des Herzogs Ernst von Gotha folgten bald andere Fürsten, so namentlich Friedrich Wilhelm 1. vonfriedr.wiihi. Preußen. Er war für die Volksschule ebeusosehr eingenommen, wie er ein Feind aller höheren Bildttttg war. Den Zwang, die Kinder zur Schute zu schicken, hielt er wie die militärische Zucht streng aufrecht. Für die Errichtung von Schuten gab er Hunderttausende von Thalern aus. In Ostpreußen stieg unter ihm die Zahl der Gemeindeschulen von 320 auf 1160. Er ist darum mit Recht als der eigentliche Vater des Volksschulwesens der preußischen Monarchie anzusehen. Aber nicht weniger bedeutungsvoll ist nach dieser Richtung sein Sohn und Nachfolger Friedrich d. Gr. geworden, indem Friedr.d. Gr. er das von seinem Vater begründete Schulwesen weiter ausbildete. Seine Verdienste bestehen vor allen Dingen darin, daß er die Oberaufsicht über die Schulen dem Staate zuerteilte und dieselben nach einem einheitlichen Plane einrichtete. Die Grundsätze, nach denen er das preußische Volksschulwesen gestaltet haben wollte, sprach er aus in dem „Generallandschulreglemeut", das, durch den königlichen Rat Hecker ausgearbeitet, im Jahre 1763 erschien. Diese Verordnung beginnt mit dem Satze:
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