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1. Schleswig-Holstein in geographischen und geschichtlichen Bildern - S. 65

1884 - Flensburg : Westphalen
65 deren Grenzen mit denen der landrütlichen Kreise übereinstimmen, jedoch so, daß einige Kreise 2 Physikatsdistrikte umfassen. — Die Beaufsichtigung des Tierarzneiwesens liegt dem Veterinär-Physikns und den Kreistierärzten ob. Ersterer ist auch Mitglied des Medizinalkollegiums und Regierungskommissär bei der Hufbeschlagschule in Altona. — Das Vo lksschulwesen steht in den landrütlichen Kreisen nutet dem Visitatorio, welches aus dein Landrat und dem Pröpsten der betreffenden Kirchenpropstei besteht. Die Inspektion in den einzelnen Schulen hat der Staat den Ortsgeistlichen anvertraut. Seit dem Jahre 1872 sind übrigens die Pröpste und Prediger berechtigt, die Schulinspektiou niederzulegen*). Eine ganz andere Einteilung des Landes ist für die Justiz oder Rechtspflege getroffen, die mit der Administration oder Verwaltung nicht in Verbindung steht. Die oberste Gerichtsbehörde für Schleswig-Holstein ist nicht die Königliche Regierung in Schleswig, sondern das Königliche Oberlandesgericht in Kiel. Unter demselben stehen 3 Landgerichte, die zugleich Schwurgerichte sind (in Altona, Kiel und Flensburg) und 70 Amtsgerichte. Einige Amtsgerichte haben jedoch mehrere Abteilungen z. B. Altona 9, Flensburg und Kiel 5, Haders leben, Schleswig, Rendsburg, Itzehoe 3 rc., so daß im ganzen 104 Amtsrichter erforderlich sind. Der mit dem Urteil eines Amtsgerichts nicht zufrieden ist, kann appellieren d. h. sich berufen auf das Landgericht und auf das Oberlandesgericht. Der höchste Gerichtshof im Deutschen Reiche ist das Reichsgericht in Leipzig. Int Königreich Preußen besteht noch neben der Staatsverwaltung, unbeschadet des Landtages der Monarchie, eine ständische Verfassung für die einzelnen Provinzen. Nach einer Königlichen Verordnung vom 22. Sept. 1867 wird auch Schleswig-Holstein durch Provinzialstände vertreten, welche sich auf dem Provinziallandlage versammeln. Es erscheinen 58 Abgeordnete und zwar 20 vom Stande der größeren Grundbesitzer, 19 vom Stande der Städter und 19 vom Stande der Landgemeinden. Zum Königlichen Kommissar, der die Mittelsperson zwischen dem Staatsministerium und den Ständen darstellt, ist der Ober Präsident bestimmt, dem überhaupt die staatliche Aufsicht über die gesamte stänbische Verwaltung zusteht. Der Landtags-Marschall, bessert Aufgabe es ist, die Verhand-luugeu zu leiten und die Ordnung in der Versanimlung aufrecht zu erhalten, wird nicht von den Ständen erwählt, sondern allerhöchst ernannt. Der Lanbtag, der, so oft es das Bebürfnis er-forbert, bnrch den König berufen wirb, beschließt über diekommn-nalangelegen heilen unserer Provinz, z. B. über Einrichtung des Lanbarmenwesens, des Brandversicherungswesens, des Wege- *) Für die Kreise Toudern, Apenrade (mit Sonderburg) und Hadersleben sind besondere Kreisschulinspektoren ernannt. In den Städten Altona und Kiel steht das Schulwesen unter einem Schuldirektor. @ft6», Schleswig-Holstein. 5
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