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1. Schleswig-Holstein in geographischen und geschichtlichen Bildern - S. 235

1884 - Flensburg : Westphalen
235 Das Kronsyndikat behauptete, die auf dem Londoner Protokoll beruhende dänische Thronfolgeordnung habe auch für Schleswig-Holstein Rechtskraft erlangt, der Wiener Friede sei daher als die Grundlage aller weiteren Entscheidung zu betrachten, die Herzogtümer befänden sich also nicht bloß thatsächlich, sondern auch rechtlich in dem Besitze der beiden deutschen Großmächte. Der Erbprinz von Augustenburg sei nicht der nächste Thronerbe, da der Vater desselben im Jahre 1852 auf seine Rechte verzichtet habe?) — Der General Freiherr von Mantenffel, der zum Gouverneur von Schleswig ernannt worden war, erließ demgemäß ein sehr strenges Verbot gegen die schleswig-holsteinischen Vereine und gegen jede Kundgebung zu Gunsten des Hauses Augustenburg. — Das Rechtsgutachten der preußischen Kronjuristen, sowie auch die Befehle und Drohungen des Gouverneurs von Manteuffel erregten sowohl in Österreich und ant Bundestage, als auch unter den Schleswig-Holsteinern große Erbitterung. Andererseits läßt sich nicht leugnen, daß es dem Gouverneur durch sein persönliches Auftreten gelang, einen Teil der Bevölkerung für sich und für Preußen zu gewinnen. Von ganz anderen Grundsätzen ließ sich Feldmarschall von Gablenz leiten, dm der Kaiser von Österreich die Statthalterschaft von Holstein übertragen hatte. Hier konnten die zahlreichen politischen Vereine frei ihre Thätigkeit entfalten, hier wurde es gerne geduldet, daß Volksredner dem Herzoge von Augustenburg ein „donnerndes Hoch" darbrachten, hier durfte der Haß gegen Preußen in Schmähworten sich Luft machen. — Die preußische Regierung verhielt sich diesen Thatsachen gegenüber ansangs ruhig; nachdem aber im Januar 1866 eine Massenversammlung in Altona stattgefunden hatte, richtete der Ministerpräsident v. Bismarck, der nach dem Vertrage zu Gastein in den Grasenstand erhoben worden war, eine Be sch w er de sch r ist an Österreich, die als Ausgangspunkt der erneuten Feindschaft zwischen den beiden Großmächten zu betrachten ist. _ Warum aber wollte Preußeu durchaus festen Fuß in Schleswigs olstein fassen? Nur, um das Land in Zukuuft gegen fremde Angriffe schützen zu können? — Und warum unterstützte Österreich teilten Herren". Derselbe sei im Jahre 1564 von der Regierung in Schleswig-Holstein gänzlich ausgeschlossen und dafür durch reiche Güter entschädigt worden. Der Großherzog Peter gehöre aber der Linie H o l st e i n - G o t t o r f an, die wirklich^ in den Herzogtümern regiert habe. «Vergl. ©. 184.) Da nun der Kaiser von Rußland, das Haupt dieser ^inie, seine Rechte an ihn abgetreten habe, so gebühre^ ihm die Thronfolge in Schleswig - Holstein. Cs wurde nicht bedacht, daß der Teilungsvertrag von 1564 gar feinen Verzicht auf Erbrechte für die Zukunft in sich schließt. Die brandenburgisch-preußischen Ansprüche gründen sich auf eine Entscheidung des deutschen Kaisers aus dem Jahre 1517. (Elisabeth, die Gemahlin des Kurfürsten Joachim I, war eine Schwester des dänischen Königs Christian Ii.) *) Vergl. S. 221 Anmerkung.
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