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1. Tabellarischer Leitfaden der Geschichte - S. 53

1906 - Berlin : Nicolai
4. Zeitalter der nationalen Bewegungen. 53 Polnischer Aufstand gegen Rußland, blutig unterdrückt. Revolutionäre Bewegung in Italien, Bürgerkrieg in Spanien. 1834 Preußen stiftet den deutschen Zollverein: wirtschaftliche Annäherung der deutschen Staaten unter sich und an Preußen: als Schöpfung von nationalem Charakter Vorläufer der späteren Einigung Deutschlands (zuletzt 1853 Beitritt von Hannover). 1837 Hannover wird nach dem salischen Gesetze (männliche Erbfolge) von England (Königin Viktoria) getrennt. 1840—61 Friedrich Wilhelm Iv., König von Preußen, kunstsinnig, milde und wohlwollend. 1847 Friedr. Wilh. beruft den vereinigten Landtag nach Berlin. 1848-51 Nevolutiousjahre. 1848 Frankreich: die Februar-Revolution in Paris erhebt die Republik; Louis Napoleon, der Sohn des ehemaligen Königs von Holland, wird Präsident (auf 4 Jahre). Österreich-Ungarn: März-Revolution in Wien; Metternich wird gestürzt, Kaiser Ferdinand I. flüchtet. Fürst Windischgrätz erobert Wien. Der Kaiser dankt ab Zu gunsten seines Neffen Franz Joseph. Die Magyaren versuchen unter Kossuth die Losreißung von Österreich, werden aber mit russischer Hilfe niedergeworfen (1849). Italien: Die Lombardei erhebt sich, von Sardinien unterstützt, gegen Österreich. Feldmarschall Radetzky behauptet die österreichische Herrschaft in Oberitalien (Sieg bei Novara). Ter flüchtige Papst Pins Ix. wird von den Franzosen nach Nom zurückgeführt. Volksbewegungen in Neapel und Sizilien. Preußen: Märzaufftand in Berlin. Eine konstituierende Nationalversammlung wird berufen, aber nach Wrangels Einrücken in Berlin aufgelöst (Ministerium Brandenburg-Manteuffel). Friedrich Wilhelm Iv. verheißt und erläßt eine Verfassung. 1850 31. Jan. Die preußische Verfassung wird nach Revision durch die Kammern publiziert. Landtag mit 2 Kammern: Herrenhaus und Abgeordnetenhaus; die Mitglieder der ersteren erblich oder berufen, die der letzteren in 3 Klassen nach Maßgabe der Staatssteuern durch indirekte Wahlen (Urwähler über 24 I., Wahlmänner) gewählt (jetzt auf 5 I.). Die Kammern üben die gesetzgebende Gewalt mit dem (unverantwortlichen) Könige; Entwürfe des Staatshaushaltes und Finanzvorlagen gehen zuerst an das Abgeordnetenhaus. Staats-nertrage, welche Lasten enthalten, bedürfen der Zustimmung der Kammern. Wehrpflicht vom vollendeten 20 I. ab: 3 I. aktiv, 4 I. in der Reserve, sodann Landwehr (jetzt 5 I. erstes Aufgebot, zweites bis zum vollendeten 39. I.); Landsturmpflicht vom
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