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1. 1813 - S. 23

1913 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Schlesische privilegierte Zeitung 23 1. bleiben ejimiert alle gebrechlichen jungen Männer aus dem obigen Alter; 2. alle diejenigen, welche feine Väter haben und bereits die Bewirtschaftung eines Bürgerhauses, Bauernhofes oder einet größeren Besitzung fühten und (Eigentümer derselben sind; 3. die Söhne von Witwen, wenn keine älteren nicht im Militärdienste befindlichen Brüder vorhanden sind; 4. jeder, der notorisch der einzige Ernährer seiner ohnehin hilflosen Familie ist; 5. in Unserem Dienst stehende aktive und besoldete Dffi-zianten und in geistlichen Ämtern stehende junge Männer. Sämtliche Behörden, die es angeht, besonders die Landräte, Magistrate, Gutsbesitzer und Schützengerichte, haben bei der größten Verantwortlichkeit diese Verordnung sogleich in Ausübung zu bringen. wir wiederholen die Versicherung, daß jeder im Militärdienst Angestellte, ohne Unterschied des Standes und Vermögens, nach seinen Zähigkeiten und nach seinem Betragen, sobald er einen Monat gedient und sich die Gelegenheit dazu ereignet, zum Offizier oder Unteroffizier befördert werden und vorzugsweisen Anspruch auf Versorgung im Zivildienst erhalten soll. Gegeben zu Breslau, den 9. gebruar 1813. griedrich Wilhelm. 7. Schlesische privilegierte Zeitung. Nr. 34. Sonnabends, den 20. März 1813. (Faksimile bei Rehtwisch, Geschichte der Zreiheitskriege. Ii. Bö. S. 128/129.) Se. Majestät der König haben mit St. Majestät dem Kaiser aller Reußen ein ©ff- und Defenstv'bünönis abgeschlossen. a) An Mein Volk! So wenig für Mein treues Volk als für Deutsche bedarf es einer Rechenschaft übet die Ursachen des Krieges, welcher jetzt
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