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1. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 11

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Übertragung der Gerichtsbarkeit an den geistlichen Stadtherrn. 11 5. Übertragung -er Gerichtsbarkeit an den geistlichen Stadtherrn. a) Aus der Urkunde (Dttos Ii. an den Bischof oon Strafeburg, vom 6. I. 982. [Keutgen Hr. 3.] Otto v. G. G. Kaiser . . . wir befehlen, daß entsprechend der Bestimmung unsrer vorfahren künftig kein Herzog oder Graf oder sein Stellvertreter oder sonst eine Gerichtsperson innerhalb der Stadt flrgentirta, die in der Landessprache Stratzburg genannt wird, oder in der Vorstadt dieser Stadt Gericht halten darf, außer dem Manne, den der Bischof dieser Stadt sich als Vogt erwählt hat. b) Urkunde Dttos I. an das Moritzstift in Magdeburg, vom 9. Vii. 965. [Keutgen Nr. 6.] Otto v. G. G. usw. . . . U)ir übertragen unsre königliche und kaiserliche Banngewalt in Magdeburg und die Laupflicht an der dort zu errichtenden Stadt, die von den in jener Gegend ansässigen Bewohnern nur nach königlichem und kaiserlichem Hecht zu leisten ist, der Kirche jener Stadt und dem Stift des heiligen Mauritius1) für alle Zeiten, fluch wollen und befehlen wir, daß die Juden und sonstigen dort ansässigen Kaufleute ausschließlich von dem Vorsteher der genannten Kirche Entscheid und Regeln in Gerichts- und Ordnungssachen erhalten sollen. c) Urkunde (Dttos Iii. an die Abtissin von Gandersheim, vom 4. Viii. 990. [Keutgen Nr. 8.] Otto v. G. G. usw. . . . Kund sei allen, daß wir auf Ersuchen unsrer geliebten Nichte Gerberga, der ehrwürdigen Abtissin von Gandersheim, ihr und der Kirche, die sie leitet, x) Der Schutzheilige der Magdeburger Domkirche.
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