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1. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 15

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. 15 7. Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. (vgl. oben das Privileg Karls d. Großen für Ztratzburg Nr. 3b.) a) Privileg (Dttos Ii. für die Magdeburger Kaufleute, vom 26. Vi. 975. [Keutgen Nr. 71.] (Dtto v. G. G. usw.... Den Kaufleuten, die in Magdeburg wohnen, und ihren Nachkommen verleihen wir das Recht, das schon unser Vater ihnen seinerzeit verliehen hat, nämlich, datz sie überall in unserm Reich, in christlichen wie in heidnischen Gebieten, ohne jede Beschwer hin und her reisen dürfen. $erner verbieten wir mit kaiserlicher Autorität, datz sie von jemandem gezwungen werden zur Zahlung von Steuern in Städten, an Brücken, N)asserläufen, Wegen und Unwegen, außer folgenden Orten: Mainz, Cöln, Siel,1) Bardowiek2)- auch hier darf nicht mehr Steuer von ihnen erhoben werden, als sie Bisher zu zahlen pflegten. Und auf datz niemand aus Neid Brücken abbreche oder ein Hindernis auf den Strotzen errichte, so wisse er, datz dies bei unserm Bann verboten ist. b) Privileg Heinrichs Iv. für tdoims, vom 18. I. 1074. [Keutgen Nr. 79.] Heinrich von Gottes Gnaden usw. . . . wir meinen, datz die Einwohner der Stadt Idorms einer nicht geringen, sondern großen, ja sogar außergewöhnlichen Belohnung würdig sind, würdiger als die Bewohner irgendeiner anderen Stadt; denn wir haben gesehen, daß sie während der großen Erschütterung des Reiches mit außergewöhnlich großer Treue uns angefangen haben, obwohl wir sie weder mündlich noch schriftlich, weder persönlich noch durch Boten noch sonst irgendwie zu so x) In den Niederlanden, an der Idaal gelegen. 2) Flecken nahe bei Lüneburg, schon zur Zeit Karls d. Großen ein wichtiger Platz für den Grenzhandel nach den Slawenländern.
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