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1. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 19

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. 19 dort aufhalten, sollen den Zins von ihnen in der Stadt empfangen und, wenn jene Ausflüchte machen und sich zu zahlen weigern, Gerechtigkeit und Genugtuung vor dem Stadtgericht in der Stadt selbst nachsuchen. e) Aus dem Landfrieden Friedrichs I. vom Jahre 1152. [Keutgen Nr. 83.] Ein Kaufmann, der handelshalber die Provinz durchzieht, soll sein Schwert an den Sattel binden oder auf sein Zuhr-werk legen, um keinen Unschuldigen zu verletzen, sondern sich gegen Räuber zu verteidigen. Wer sein Pferd füttern will, wenn er über Land fährt, soll ungestraft seinem Pferde geben dürfen, was er hart am Wege stehend zur Erfrischung seines Pferdes erreichen kann. Es sei auch jedem erlaubt, Gras und grünes Laub für seine Bequemlichkeit und seinen notwendigen Bedarf zu verwenden,-doch darf er dabei keine Verwüstung oder Schaden anrichten. f) Privileg des Herzogs Leopold für Regensburger Kauf* leute in Österreich, vom 9. Vii. 1192. [Keutgen Kr. 86.] Liupoldus v. G. G. Herzog von Österreich und Steiermark... 3um Lohn für den treuen Gehorsam, den die Regensburger Bürger unsrer hoheit häufig bewiesen haben, hielten wir es für Recht, sie mehr als andere zu ehren . . . 1. Wir erlassen ihnen daher von dem Rechtsanteil, der uns von den Kaufmannswaren bezahlt wurde, die sie in unser Land einführen oder von dort ausführen, in gewohnter Freigebigkeit einen Teil. 2. Und gegenüber der Ungebühr unsrer Amtleute verleihen wir ihnen als unsern besonderen vertrauten zu festem Recht für alle Zukunft: wenn einer von ihnen einen Menschen derart verwundet hat, daß daraus ein Schaden für seine Glieder erwächst, was man allgemein Lähmung nennt, so
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