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1. Deutschkunde - S. 74

1917 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Wirtschaftliche Entwicklung Wirtschaftliche Entwicklung. Vor und während der ersten germanischen Wanderung nutzten die Germanen den Boden in unregelmäßigem Wechsel einmal als Weideland, dann wieder für ihren geringen Ackerbau: sie trieben wilde oder ungeregelte Feld-graswirtschaft. Sie kannten auch nur Sondereigentum an fahrbarer Habe, zu der neben den Waffen und dem Hausgerät auch das Haus zählte. Der Grund und Boden dagegen gehörte der Völkerschaft, die ihn in ständigem Wechsel an die Sippen verteilte. Als die festen römischen Grenzen die alte Bewegungsfreiheit der Germanen einengten, wurde innerhalb der Völkerschaft einer kleineren Ansiedlungsgenossenschaft jetzt ein bestimmtes Gebiet fest zugewiesen, in dem sich die wechselnde Verteilung des Bodens vollzog. Diese Sippen- und Familienverbände bildeten auch iu sich völlig abgeschlossene Wirtschaftseinheiten, die alles, was sie brauchten, selbst herstellten (geschlossene Haus- oder Eigenwirtschaft) und in denen es nur die Arbeitsteilung zwischen Männern und Frauen (s. S. 35) gab. Die reichen Schätze des Bodens wurden nur so weit ausgebeutet, als sie offen zutage lagen oder leicht gewonnen werden konnten: das Eisen für die Waffen, Silber und Gold für Schmuck, Tonerde für Töpferwaren und vor allem das Salz. Nach den großen Völkerbewegungen unter den Germanen vom 4. bis 6. Jahrhundert wurden sie seßhaft. Das bewirkte, daß nun auch der einzelne germanische Krieger (d. h. Freie) festes Eigentumsrecht an Grund und Boden erhielt. Doch war sein Besitz über viel „Gewanne" (S. 58) verstreut, aus diesem Streubesitz (oder Gemengelage) ergab sich die Bindung an einen gemeinsam ausgestellten Wirtschaftsplan, der Flurzwang. Die Nutzung der größeren Wald- und Weidemarken (= Grenzgebiete) regelten die Markgenossenschaften (die auch mehrere Dörfer umfaßten). Gemeinsamer Besitz blieb: Wald, Wasser, Weide, d. H. die Allmende (= All gemeinde). Für das Eigentum des einzelnen Bauern an den verschiedenen Gewannteilen, sowie für seine Nutzungsrechte an der Allmende bildete sich der Begriff der Hufe (wohl von „haben“, d. h. „umfassen“ abzuleiten, etwa 30 Morgen). Außerdem hatte jeder Freie das B(e)ifangsrecht (bivanc von bifähan = umfassen, begrenzen), d. H. er durfte aus eigne Hand in den Wald hineinroden und sein Gebiet vergrößern, das Neu-erworbene Hieß „Beunden“ (wohl ans bi und want d. H. [von einem 3aun] umwunden, abgegrenzt). Neben diesem Hufenbesitz der einzelnen freien Germanen entstand jedoch bereits in jener Zeit auch ein Großgrundbesitz. Namentlich wurde der fränkische König zu einem Großgrundbesitzer, da ihm nach vorgefundener römischer Rechtsauffassung aller herrenloser Boden gehörte.
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