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1. Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen - S. 35

1912 - Leipzig : Wunderlich
Mittelalter. 35 Gütern als Zins gegeben wird, soll in Unsere Keller geschickt werden. 7. Soviele Landgüter einer in seinem Bezirke hat, soviele Leute soll er dazu bestimmen, die Bienen für Unsere Wirtschaft zu besorgen. 8. In Unseren Mühlen sollen sie im Verhältnis zur Größe derselben Hühner und Gänse halten, soviel man kann. 9. Auf den Hauptgütern soll man bei Unseren Scheuern nicht weniger als 100 Hühner und mindestens 30 Gänse halten, auf den Hufengütern aber mindestens 50 Hühner und nicht weniger als 12 Gänse. 10. Jeder Amtmann soll Jahr für Jahr reichlich Federvieh und Eier an den Hof tiefem. 11. Ein jeder Amtmann soll achthaben auf das, was er für Unseren Tisch zu liefern hat, damit, was er abzuliefern hat, sehr gut und angesucht und sauber sei. 12. Wir wünschen, daß jährlich in der Fastenzeit, am Palmsonntage, nach Unserer Verordnung das Geld von Unserem Wirtschaftsertrage, nachdem Wir die Rechnungen von dem laufenden Jahre durchgesehen haben, eingezahlt werde. 13. Es ist mit aller Sorgfalt darauf zu achten, daß, was die Leute mit ihren Händen verarbeiten oder verfertigen, als Speck, getrocknetes Fleisch, Wurst, eingesalzenes Fleisch, Wein, Essig, Maulbeerwein, Senf, Käse, Butter, Malz, Bier, Met, Honig, Wachs, Mehl, alles mit der größten Reinlichkeit hergestellt und bereitet werde. 14. Unsere Wälder und Forsten sollen gut in Obacht genommen werden. Wo ein Platz zum Ausroden ist, rode man aus und dulde nicht, daß Felder sich bewalden, und wo Wald sein soll, da dulde man nicht, daß er zu sehr behauen und verwüstet werde. Und Unser Wild im Walde sollen sie gut besorgen, desgleichen Falken und Sperber zu Unserem Gebrauche hegen, auch den Zins für die Mast sorgsam einfordern. Ferner sollen die Amtleute, wenn sie die Schweine zur Mast in den Wald schicken, oder Unsere Meier oder deren Leute den Zins zu gutem Beispiele zuerst geben, damit alsdann auch die anderen Leute den Zins vollständig zahlen. 15. Sie sollen gemästete Gänse und Hühner zu Unserem Gebrauche jederzeit bereit und reichlich vorrätig haben, daß sie an Uns geschickt werden können. 16. Wir wollen, daß sie die Hühner und Eier, welche die Knechte und Hörigen abgeben, jährlich vereinnahmen und, wenn Wir ihrer nicht bedürfen, sie verkaufen lassen. 17. Ein jeder Amtmann soll auf Unseren Landgütern einzelne edle Vögel, Pfauen, Fasanen, Enten, Tauben, Rebhühner, Turteltauben, um des Schmuckes willen halten. 18. Auf jedem Gute sollen innerhalb des Wohnraumes sich befinden: Bettstellen, Psühle, Federbetten, Bettleinen und Tücher für
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