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1. Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen - S. 181

1912 - Leipzig : Wunderlich
Die Zeit des Absolutismus. 181 Das Ministerium beantragt den Bau eines Archivgebäudes in Küstrin. Das Minist, bittet um Vollziehung einer Geldanweisung für Neuanbauende in Stettin. Das Minist, berichtet über die Höhe von ev. Bau-Freiheit-Geldern für den Postmeister in Soldin. Die Universität Halle beschwert sich über die gewaltsame Weg-führung eines Studiosus durch Soldaten. Das Minist, berichtet über das Gesuch des Pächters zu Pyrehne um Entschädigung wegen Viehsterben. Das Minist, beantragt die Errichtung eines Dammes im Amte Stepenitz. ich gehbe nit ein Pfennig, ist Platz genuch auf dem schlohs, da kan das gantze Berlinische, Parisische und Londensche Archisf gelassen werden, ich habe itzo kein geldt. Wollte gott, das ich so goldt machen könnte als zu Dreßen, alsdann wolt noch besser ein richten, aber Non habeo Pecnnia. sollen nicht Resonniren. ist mein Untertan. 200 Thlr. derkerrel hellet mehr pecus als zum Mist nötig, hofft beim Vieh sterben zu profitiren. Narrenpossen Narrenpossen Narrenpossen Narrenpossen 14. Aufnahme der vertriebenen Salzburger Protestanten. 1732. a) Aus dem Auswanderungsedikt des Erzbischofs von Salzburg. Alle männlichen und weiblichen, über zwölf Jahre alten unangesessenen Personen müssen binnen acht Tagen mit Sack und Pack abziehen. Dieselbe Bestimmung trifft alle in landesherrlichem Dienst, bei den Bergwerken und Salzwerken, auf Holztriften und Schmelzhütten beschäftigten Personen, deren Besoldung am Tage der Veröffentlichung des Edikts aufhört. Alle Bürger und Meister verlieren das Bürger- und Meisterrecht. Die Bauern und andere Besitzer von unbeweglichen Gütern sollen ans besonderer fürstlicher Gnade, je nachdem sie 150, 500 oder mehr Gulden Steuern zahlen, einen, zwei oder drei Monate Zeit haben, das Ihrige, so gut sie können, zu verkaufen, dürfen jedoch nicht mehr als eine Person von ihrem Bekenntnis im Dienst behalten. Dann aber haben sie bei Verlust ihres Besitztums, ihrer Freiheit und ihres Lebens das Land zu räumen. b) Edikt Friedrich Wilhelms I. vom 2. Februar 1732. Wir Friedrich Wilhelm, König von Preußen, tun kund und fügen
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