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1. Teil 3 - S. 5

1885 - Leipzig : Teubner
sah er sich beständig gehemmt durch das berechtigte Verlangen der Reichsstände nach endlicher Durchführung der Reichs reform. Dieselbe wurde hauptsächlich durch das Verdienst des Kurf. Berthold von Mainz auf dem Reichstag zu Worms (1495) begonnen und auf späteren Reichstagen fortgeführt. Die Hauptpunkte der Reform waren: 1) Aufrichtung eines ewigen Landfriedens und Einsetzung eines obersten Reichsgerichtshofs, des Reichskammergerichts, zur Entscheidung von Streitigkeiten unter den Reichsständen und als oberste Appellationsinstanz in Frankfurt a. M. (1497 Worms, 1530 Speier, 1689 Wetzlar). 2) Eine allgemeine Reichssteuer, der gemeine Pfennig. 3) Die Einsetzung des Reichsregiments (seit 1500) aus Mitgliedern der Stände, welches neben dem Kaiser die oberste Centralgewalt bilden sollte. 4) Die Einteilung des Reichs in 10 Landfriedenskreise (1512 zu Köln): der österreichische, bayrische, schwäbische, fränkische, oberrheinische, kurrheinische, westfälische, burgundische,*) obersächsische, niedersächsische. An der Spitze jedes Kreises stand ein Kreisoberster zur Wahrung der Reichsgesetze und Vollziehung der Urteile des Reichskammergerichts. Savoyen und Mailand, die Schweiz und Böhmen mit seinen Nebenländern (Mähren, Schlesien, Lausitz) standen aufserhalb dieser Reichsordnung. Die getroffenen Reformen reichten weder aus, noch wurden sie genügend durchgeführt. Zum Vorteil der großen Reichsstände schwächten sie die kaiserliche Gewalt und liefsen die unteren Stände unbefriedigt. Daher die Fehdelust der gegen die Übergriffe der Fürsten geeinten Reichsritter (Götz von Berlichingen gegen den Bischof von Bamberg, Franz von Sickingen gegen Worms), die Kämpfe der durch schwunghaften Handel und Gewerbebetrieb reichen und stolzen Reichsstädte gegen Ritter und Fürsten, endlich die unruhigen Bewegungen in dem hart gedrückten, aber durch den Landsknechtsdienst zu trotzigem Selbstgefühl erwachten Bauernstande (Bundschuh im Elsafs, der arme Konrad in Würtemberg). &) Die Begründung der habsburgischen Hausmacht geschah unter Maximilian durch glückliche Heiratsverbindungen ('Bella gerant alii, tu felix Austria nube’). a) Zu den österreichischen Er blanden (Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol; die vorder österreichischen Landschaften Burgau unweit *) Der burgundische Kreis enthielt die dem Reiche 1479 zurückgewonnenen Niederlande (Grundr. Ii. § 158). Zum großen Nachteil des Reichs wurden sie 1548 durch den burgundischen Vertrag Karls V. von den Reichsgesetzen und der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts ausgenommen.
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