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1. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 87

1912 - Leipzig : Wunderlich
Restauration und Revolution. 87 weiche Element des in der alten Bahn ruhig hinfließenden (und zuweilen stillstehenden) Sachsens gewöhnter Geist das unruhige Treiben eines neugeschaffenen und von Stürmen durchwühlten Landes zu beschwichtigen fähig sei. Somit fiel auch der einzige vernünftige Grund zur Annahme hinweg, der Wunsch, Gutes zu stiften, wozu man vor allen Dingen seiner Rolle gewachsen sein muß. Indessen kann ich nicht leugnen, daß mir das Nein gekostet hat. Den ganzen gestrigen Tag habe ich in einer Art von Fieberbewegung zugebracht, zwischen der unwillkürlich die Phantasie sich in glänzenden Träumen wiegte . .. 7. Die sächsische Bersassungsurkunde. 4. Sept. 1831. Da an dieser Stelle jedem Schüler einer sächsischen höheren Lehranstalt die vollständige Verfassungsurkunde in die Hand gegeben werden muß, sei hier auf den Abdruck einzelner Teile verzichtet und auf die Ausgabe von C. G. Roßberg, Frankenberg i. S., (Preis 50 Pf.) hingewiesen. 8. Der deutsche Zollverein. a) Aus dem Zoll- und Handelsvertrag zwischen Preußen und Hessen-Darmstadt. 14. Februar 1828. Der Vertrag enthält 27 Artikel, die sich in allen späteren Anschlußverträgen wiederfinden. Art. 1. Die großherzoglich hessische Regierung vereinigt sich mit der königlich preußischen Regierung zu einem gemeinschaftlichen Zoll- und Handelssystem in dem durch die nachfolgenden Artikel näher bezeichneten Umfange und tritt zu diesem Zwecke der dermalen bestehenden königlich preußischen Gesetzgebung über die Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangsabgaben, die in dieser Übereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen „Zoll" verstanden werden sollen, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem solche im Namen des Großherzogs von Hessen, Königliche Hoheit, in dem Großherzogtum verkündigt sein wird, die Stelle der großherzoglich hessischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung einnimmt und von den großherzoglich hessischen Behörden an den Grenzen und im Innern des Großherzogtums Hessen für gemeinschaftlich königlich preußische und großherzoglich hessische Rechnung pünktlich vollzogen werden soll. Art. 2. Die Zollverwaltung im Großherzogtum Hessen bleibt der großherzoglich hessischen Regierung überlassen, wird jedoch gleichförmig mit der königlich preußischen Zollverwaltung organisiert. Art. 4. Etwaige Abänderungen des Zolltarifs oder andrer das Zollwesen betreffenden gesetzlichen oder reglementären Bestimmungen sollen nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Regierungen verfügt und von jeder derselben ihrerseits verkündigt werden.
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