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1. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 133

1912 - Leipzig : Wunderlich
Die Begründung des Deutschen Reiches. 133 b) Der Wiener Friede. 30. Oktober 1864. Art. 3. Se. Maj. der König von Dänemark verzichtet auf alle seine Rechte auf die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zugunsten Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und des Königs von Preußen und verpflichtet sich, die Verfügungen anzuerkennen, die Ihre genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzogtümer treffen werden. Art. 4. Die Abtretung des Herzogtums Schleswig umfaßt alle zu diesem Herzogtum gehörigen Inseln, sowie das auf dem Festlande gelegene Gebiet. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die aus der Lage der in schleswigsches Gebiet eingeschlossenen jütländischen Gebietsteile entspringen, tritt Se. Maj. der König von Dänemark an Ihre Majestäten den Kaiser von Österreich und den König von Preußen die jütländischen Besitzungen ab, welche im Süden der südlichen Grenzlinie des Distrikts Ripe gelegen sind; dagegen willigen Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preußen ein, daß ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der außer der Insel Anö solche Gebietsteile umfaßt, die dazu dienen, den Zusammenhang des oben erwähnten Distrikts Ripe mit dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jütland und Schleswig auf der Seite von Kolding zu verbessern, vom Herzogtum Schleswig losgetrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt werde. Art. 12. Die Regierungen von Österreich und Preußen werden sich von den Herzogtümern die Kriegskosten zurückerstatten lassen. 7. Der Vertrag zu Gastein. 1865. Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preußen haben sich überzeugt, daß das bisher bestandene Kondominium in den von Dänemark durch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 abgetretenen Ländern zu Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen Ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtümer gefährden. Ihre Majestäten sind deshalb zu dem Entschlüsse gelangt, die Ihnen aus dem Artikel Iii des erwähnten Traktats zufließenden Rechte fortan nicht mehr gemeinsam auszuüben, sondern bis auf weitere Vereinbarung die Ausübung derselben geographisch zu teilen. ... Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschließenden Teilen durch den Art. Iii des Wiener Friedenstraktates vom 30. Okt. 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte cm der Gesamtheit beider Herzogtümer, in bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestät den König von Preußen, in bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestät den Kaiser von Österreich übergehen. Art. 9. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überläßt die im
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