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1. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 143

1912 - Leipzig : Wunderlich
Die Begründung des Deutschen Reiches. 14a Art. 4. Die Ratifikation des vorstehenden Vertrags erfolgt gleichzeitig mit der Ratifikation des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Friedensvertrages, also bis spätestens zum 3. kommenden Monats. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Berlin, den 22. August 1866. von Bismarck. Freiherr von der Psordten. von Savigny. Graf von Bray-Steinberg. 13. Gründung des Norddeutschen Bundes. Art. 1. Die Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachseu-Alteuburg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Soudershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reich jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, schließen ein Offensiv- und Defensiv-Bündnis zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der inneren und äußeren Sicherheit ihrer Staaten und treten sofort zur gemeinschaftlichen Verteidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündnis garantieren. Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866*) sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments. Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Übereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündnis ausdrücklich modifiziert werden. Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen. Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt. Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe der Grund-Züge vom 10. Juni d. I. den Bundesverfassungsentwurf festzustellen^ welcher dem Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt werden soll. Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr, festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte. *) Am 10. Juni hatte Bismarck den deutschen Regierungen (außer Österreich) emen Entwurf zur Bundesreform vorgelegt, von dem später viele Bestimmungen in die norddeutsche und die Reichsverfassung übergingen.
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