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1. Teil 1 - S. 110

1876 - Leipzig : Teubner
C. Italien als römischer Staat. § 143. Mit grofser Staatsklugheit wussten die Ritaer aus den verschiedenartigen Stämmen Italiens eine gleichartige Nationalität und ein festgefügtes Staatsganzes zu schaffen. Hauptmittel: 1) Umbildung der Verfassungen nach dem Vorbild der römischen, namentlich überall Einrichtung eines regierenden Rates. 2) Verschiedene Stellung der unterworfenen Gemeinden zu Rom (divide et impera), so dass die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zerschnitten ward. 3) Plan-mäfsige Ansiedelung römischer Bürger durch ganz Italien. 4) Behandlung aller Italiker als Glieder einer Nation. Zwar beschränkter Anteil an den politischen Rechten, aber nirgends Leibeigenschaft oder Tributpflichtigkeit, überall Gewährleistung von Schutz und Sicherheit. Die unterworfenen Gemeinden zerfielen in: I. römische Bürgergemeinden. Zu ihnen gehörten sowol die aus römischen Bürgern bestehenden Colonien, wie die mit vollem Bürgerrecht ausgestatteten benachbarten latini-schen und sabinischen Gemeinden. Nur ein beschränktes Bürgerrecht genossen die Municipien, die zur Kriegssteuer und zum Legionsdienst herangezogen wurden, aber ohne Stimmrecht (civitates sine suffragio) und vielfach auch ohne eigene Jurisdiction waren, die letzteren hiefsen praefecturae, da ein vom Prätor in Rom ernannter Präfect Recht sprach. Ii. untertänige Gemeinden oder socii. A. Gemeinden latinischen Rechts (nomen latjnt^m), * teils die Latiner, soweit sie eigenes Bürgerrecht behalten hatten-(-tfie Tibur und Präneete), teils die zahlreich über Italien verbreiteten Colonien latinischen Rechts. Sie hatten Truppen-contingente zu stellen, die in besondere Corps formiert (alae cohortes) neben den Legionen kämpften, verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig und durften in Rom ein für die verschiedenen Gemeinden verschieden beschränktes Bürgerrecht austiben. B. Gemeinden nicht latinischen Rechts, hatten ebenfalls das Recht der Selbstverwaltung, waren zum Heeresdienst verpflichtet, doch nicht alle zu festen Contingenten. Sie standen an politischen Rechten den latinischen nach, waren aber unter sich wieder verschiedenen Rechts nach besonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen (civitates foederatae). Uebersicht: I. Römische Bürgergemeinden. A. civitates cum suffragio. B. civitates sine suffragio (a. municipia, b. praefecturae). Ii. Civitates sociae et foederatae. A. latinischen Rechts, B. nicht latinischen Rechts. *
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