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1. Teil 1 - S. 117

1883 - Leipzig : Teubner
— 117 — Mit der Unterwerfung der Picenter, Sallentiner (ihre Hauptstadt Brundisium) und Sarsinaten in Umbrien ist 266 die Herrschaft über Mittel- und Unteritalien vollendet. C. Italien als römischer Staat. § 143. Mit großer Staatsklugheit wußten die Römer aus den verschiedenartigen Stämmen Italiens eine gleichartige Nationalität und ein festgefügtes Staatsganzes zu schaffen. Hauptmittel: 1. Umbildung der Verfassungen nach dem Vorbild der römischen, namentlich überall Einrichtung eines regierenden Rates. 2. Verschiedene Stellung der unterworfenen Gemeinden zu Rom (divide et impera), so daß die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zerschnitten wurde. 3. Planmäßige Ansiedelung römischer Bürger durch ganz Italien. 4. Behandlung aller Italiker als Glieder einer Nation. Zwar beschränkter Anteil an den politischen Rechten, aber nirgends Leibeigenschaft oder Tributpflichtigkeit, überall Gewährleistung von Schutz und Sicherheit. Die unterworfenen Gemeinden zerfielen in: I. römische Bürgergemeinden. Zu ihnen gehörten sowohl die aus römischen Bürgern bestehenden Kolonien, wie die mit vollem Bürgerrecht ausgestatteten benachbarten latinischen und sabinischen Gemeinden. Nur ein beschränktes Bürgerrecht genossen die Municipien, die zur Kriegssteuer und zum Legionsdienst herangezogen wurden, aber ohne Stimmrecht (civitates sine suffragio) und vielfach auch ohne eigene Jurisdiktion waren, die letzteren hießen praefecturae, da ein vom Praetor in Rom ernannter Praefect Recht sprach. ü. unterthänige Gemeinden oder socii. A. Gemeinden latinischen Rechts (nomen latinum), teils die Latiner, soweit sie eigenes Bürgerrecht behalten hatten, wie Tibur und Präneste, teils die zahlreich über Italien verbreiteten Kolonien latinischen Rechts. Sie hatten Truppenkontingente zu stellen, die in besondere Corps formiert, alae cohortes, neben den Legionen kämpften, verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig und durften in Rom ein für die verschiedenen Gemeinden verschieden beschränktes Bürgerrecht ausüben. B. Gemeinden nicht latinischen Rechts hatten ebenfalls das Recht der Selbstverwaltung, waren zum Heeresdienst verpflichtet, doch nicht alle zu festen Kontingenten. Sie standen an politischen Rechten den latinischen nach, waren aber unter sich wieder verschiedenen Rechts nach besonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen (civitates foederatae).
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