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1. Die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) - S. 129

1912 - München : Oldenbourg
Die Neuordnung des Staatswesens. 129 die Grundlagen für das geplante Werk zu schaffen. Als angeborne, un-verjährbare Menschenrechte galten vor allem die auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Alle Menschen sind gleich an Rechten; nur das Gefamtwohl darf einen Unterschied begründen. Da der König mit der Anerkennung der Menschenrechte zögerte, verbreitete der Herzog Ludwig Philipp von O r l e a n s (s. Stammtafel), der nach der Beseitigung des Königs die Krone zu erlangen hoffte, das Gerücht von einem beabsichtigten Gewaltstreich. Dies hatte einen Zug des Pariser Pöbels nach Versailles zur 1789 Folge. Die wegen der allgemeinen Teuerung ohnehin erbitterten Volksmassen 5-/e-Cit* drangen ins königliche Schloß, dann in die Nationalversammlung und erzwangen die Übersiedelung des Hofes und der Nationalversammlung nach Paris. Dadurch gerieten Regierung und Volksvertretung immer mehr unter den Einfluß des hauptstädtischen Pöbels. Jetzt ging die Nationalversammlung in Paris an die Reform der Regierung. Diese sollte nach den Lehren Lockes und Montesquieu? fowie dem Vorbild der englischen Verfassung ausgestaltet werden, wurde aber in Wirklichkeit viel demokratischer. Die vollziehende Gewalt sollte dem König verbleiben, die gesetzgebende durch eine Kammer — England hat deren zwei, Ober- und Unterhaus — ausgeübt werden. Nur mit Mühe wurde von Mirabeau, der sich jetzt dem Hofe näherte, für den König ein aufschiebendes (suspensives) Veto erwirkt, durch dessen Gebrauch das Inkrafttreten eines von der Kammer beschlossenen Gesetzes auf vier Jahre verschoben werden konnte. Die nun folgende Reform der Verwaltung gab den einzelnen Ver-1789/90 waltungskörpern, besonders den etwa 43 000 Gemeinden so weitgehende Befugnisse, daß Frankreich fortan strenggenommen in „43 000 kleine Republiken zerfiel" und die der Krone vorbehaltene Zentralregierung zur Bedeutungslosigkeit herabsank. Zunächst erhielt Frankreich eine neue geographische Einteilung in 83teparte-ments (Kreise), die man nach Flüssen, Gebirgen und andern natürlichen Beschaffenheiten benannte. Diese Neueinteilung blieb von Dauer und wurde zugleich die Grundlage für die Abgrenzung der Wahl-, Gerichts- und Kirchensprengel. Daneben gewann sie auch Bedeutung für die äußere Politik insofern, als sie überlieferte Besitz- und andere Rechte der Nachbarstaaten aushob und dadurch Verwicklungen mit dem Auslande herbeiführte. Die Departements und die Gemeinden erhielten volle Selbstverwaltung, Verfügung über die bewaffnete Macht (Nationalgarde) und freie Wahl der Beamten, Richter und Geistlichen (Pfarrer und Bischöfe). — Dazu kam Gleichheit des Maßes, Gewichtes und Münzfußes (nach dem Dezimalsystem, Meter, Gramm); der Livre wurde durch den etwa gleichwertigen Frank ersetzt. — Die Neuordnung der Rechtspflege beseitigte die Parlamente schasste die Folter ab, brachte die Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens und (für Aburteilung von Verbrechen) die S ch w u r g e -richte, zusammengesetzt aus (gelehrten) Berufsrichtern und Laien (Geschwornen); da sieg jedoch die Richter alle 6 Jahre einer Neuwahl unterziehen mußten, blieben sie in der Rechtsprechung von der Stimmung ihrer Wähler abhängig. — Die Zensur wurde aufgehoben und Preßfreiheit gestattet. — Um die möglichste Lorenz, Geschichte für Gymnasien Iii. 9
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