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1. Geschichtliches Lesebuch - S. 16

1898 - Göttingen : Vandenhoeck & Ruprecht
16 Ii. v. Sybel, Erste Jahre des Bundestags. 28 kleinern waren in sechs Kurien gruppiert, eine jede mit einer Stimme. Hienach war es denkbar, daß, wenn die Großherzoge und die übrigen Kleinstaaten einmal zusammenhielten, sie den vereinten Widerspruch von Österreich, Preußen und den andern Königreichen, ein Zehntel gegen neun Zehntel, überstimmen konnten. So weit wie möglich, lagen innerhalb dieser Versammlung Berechtigung und Macht auseinander. Nur für wenige Gegenstände war eine andere Art der Abstimmung vorgesehen. Dann verwandelte sich der engere Rat, wie die Vereinigung der siebenzehn Stimmen amtlich genannt wurde, in ein Plenum, in welchem zum Beschlusse entweder Einstimmigkeit oder eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich war, und die sechs größten Staaten, welche zusammen 28 Stimmen unter 70 führten, mithin jeden ihnen mißliebigen Beschluß verhindern konnten. Der Geschäftsgang war, wie es bei Verhandlungen zwischen 39 Regierungen nicht anders sein konnte, äußerst schleppend. Jede Sache ging zur Vorberatung an einen Ausschuß; nach dessen Bericht hatten die Gesandten die Instruktion ihrer Höfe einzuholen; über dieselbe hatten in jeder der sechs letzten Kurien zwei, vier, sechs Regierungen sich zu verständigen, worüber oft Monate vergingen; war die ganze Sache einer Regierung lästig, so ließ sie ihren Gesandten unendlich lange ohne Instruktion; sollte schließlich znr Abstimmung geschritten werden, so erschienen neue Vorstellungen und Einwände, neue Instruktionen wurden nötig, oder die Sache ging wieder an den Ausschuß zurück und wurde dann nicht selten Jahre lang in dessen Akten begraben. Notgedrungen trat sehr häufig an die Stelle sachlicher Beratung im Bundestage diplomatische Bearbeitung der kleinen Höfe durch die großen, und wo Preußen und Österreich gleiches Ziel verfolgten, wagte sich nur in seltenen Fällen ein Widerspruch hervor. Wie in der alten Zeit entschied also nicht das Verfassungsrecht, sondern das Verhalten der Wiener und Berliner Politik über Deutschlands Geschicke. Was die Stellung Deutschlands zum Auslande betraf, so waren die Bestimmungen der Bundesakte darüber nicht weniger ungenügend als über das innere Staatsrecht. Jeder Souverän war berechtigt, stehende Gesandtschaften zu halten und zu empfangen; er durfte auch mit nichtdeutschen Regierungen Bündnisse jeder Art unter der einzigen Beschränkung abschließen, daß dieselben nicht gegen die Sicherheit Deutschlands gerichtet seien. Sogar der Soldatenhandel des vorigen Jahrhunderts wäre durch eine solche Bestimmung nicht ausgeschlossen
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