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1. Römische Geschichte in kürzerer Fassung - S. 426

1875 - Halle : Verl. der Buchh. des Waisenhauses
426 Fünfte Periode, 31 v. Chr.—476 n. Chr. Bitten und Beschwörungen erschöpft hatten, und nach langem Widerstreben schien er nachzugeben, liess sich aber auch jetzt nicht bewegen, seine Zustimmung ausdrücklich auszusprechen: er liess es sich anscheinend nur gefallen, dass man ihn als Herrscher ansah. Und diesem Vorspiel entsprach nun auch seine fernere Regierung. Es war auch ferner immer nur der Senat, welcher handelte; er stellte dem Senat die Entscheidung über die wichtigsten Angelegenheiten anheim; er bewies ihm äusserlich meist die grösste Rücksicht; er ertrug selbst den trotz aller 8er-vilität mitunter laut werdenden Widerspruch ohne ein Zeichen des Missfallens oder Unwillens; nur die Schmeichelei pflegte er als einen Versuch, Einfluss auf ihn zu gewinnen, entschieden zurückzuweisen. Aber der Senat musste unter dem Schein freier Selbstbestimmung thun, was sein Gebieter wollte, und es war seine Hauptaufgabe, diesen Willen zu errathen, um ihn sofort und vollständig zu erfüllen, und wenn er bei einem Widerspruch oder einer sonstigen missfälligen Aeusserung seinen Unwillen unterdrückte, so geschah dies nur, um an demjenigen, der ihn verursacht hatte, später bei einer andern geeigneten Gelegenheit eine desto empfindlichere Vergeltung zu üben. Der Druck, der hiernach auf dem Senate lastete, war um so schwerer, je geheimer und berechneter seine Entschlüsse waren, und je mehr daher jeder Einzelne fortwährend befürchten musste, den Hass und das Misstrauen des Herrschers an sich selbst zu erfahren. Einem solchen Senat konnte Tiberius ohne Bedenken das letzte (wenn auch wesenlose) Recht übertragen, welches der Volksversammlung unter Augustus noch geblieben war, nämlich das Recht, die Magistrate zu wählen, und er that dies um so lieber, da ihm die Geschicklichkeit und die Neigung des Augustus, das Volk für sich zu gewinnen und es in guter Stimmung zu erhalten, völlig abging. Es geschah dies zuerst bei der Prätorenwahl, der ersten Wahl, die unter seiner Regierung stattfand. Er verfuhr dabei so, dass er dem Senat vier zu wählende namentlich bezeichnete; die Wahl der übrigen wurde dem Senat überlassen. Die Wahl der Consuln fand zuerst im folgenden Jahre für das J. 16 statt (die für das J. 15 war schon vor seinem Regierungsantritt erfolgt), diese wurde dem Senat ganz überlassen; Tiberius versäumte aber nicht, über die ihm gefälligen Personen in dieser
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