1875 -
Halle
: Verl. der Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Peter, Carl
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Römische Antike
- Inhalt: Zeit: Antike
Die Art der Regierung des Claudius.
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diesem eingeführten Stenern und Abgaben wieder auf, verbot die Anklagen wegen Majestätsverbrechen und machte auch sonst das von Caligula verübte Unrecht wieder gut. Als seine Hauptpflicht aber betrachtete er während seiner ganzen Regierung die Rechtspflege, der er sich mit einem unermüdlichen, freilich meist kleinlichen und oft auch unverständigen Eifer widmete. Er ward fast täglich auf dem Forum gesehen, auf dem Richterstuhl sitzend und von zahlreichen Rechtsuchenden umgeben, welche die geringfügigsten Dinge vor ihn brachten; er verkürzte die Gerichtsferien, um diesem Geschäft desto mehr obliegen zu können, und setzte seine Thätigkeit sogar im Juli und August fort, wo sonst die Geschäfte meist völlig ruhten. Mit gleichem Eifer widmete er sich den Geschäften der Censur, die er (es war dies die erste eigentliche Censur seit dem J. 22 v. Chr.) am 1. Januar 47 mit L. Vitellins zusammen antrat. Er erliess während derselben eine Menge von Edicten, an einem Tage, wie es heisst, nicht weniger als 20, darunter nicht wenige, die durch ihre Kleinlichkeit den allgemeinen Spott herausforderten, aber doch auch einige, die durch ihren wohlwollenden Charakter oder durch ihre sonstige Bedeutung unser Interesse erregen. So verordnete er z. B., dass die Sclaven, die von ihren Herren wegen Krankheit aus dem Hause gestossen wurden, frei sein und die Herren, welche sie tödteten, als Mörder bestraft werden sollten. Als ein Act von Bedeutung ist ferner aus seiner Censur zu erwähnen, dass er den Häduern, welche das Bürgerrecht besassen, auch noch das Ehrenrecht verlieh: eine Maassregel, die er selbst im Senat durch eine Rede empfahl, von der uns durch einen glücklichen Zufall ein nicht unbedeutender Theil auf einem alten Denkmal im Wortlaut erhalten ist. Ferner ist noch zu bemerken, dass er im J. 47 (dem J. 800 der Stadt) während seiner Censur die Secularfeier der Stadt beging. Bei der Zählung des Volks, die, wie gewöhnlich, die Censur beschloss, ergab sich die Zahl von 5,984,072 Bürgern gegen 4,937,000 der Zählung vom J. 14 n. Chr.: eine Vermehrung, die nicht sowohl in dem Wachsthum des Wohlstandes und der Bevölkerung überhaupt als in der häufigen Verleihung des Bürgerrechts von Seiten des Claudius ihren Grund hat.
Dies waren die Geschäfte, mit denen Claudius zusammen mit seinen literarischen Liebhabereien und den Genüssen reich-