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1. Das Mittelalter - S. 179

1884 - Mainz : Kirchheim
Friede von Venedig. Das 3. Lateran. Concil. 179 Welf, die Mathildischen Güter hatte verpfänden lasten und ihm so die Aussicht auf den Besitz derselben genommen hatte, oder Widerwillen gegen des Kaisers kirchenfeindliche Pläne, Ursache des Abfalls war, ist nicht ausgemacht; er verweigerte die weitere Heeresfolge und kehrte trotz aller Bitten des Kaisers nach Deutschland zurück. Dies war ein harter Schlag für den stolzen Kaiser mitten aus seiner Siegesbahn. Mit geschwächten Kräften mußte er nunmehr die Schlacht bei Legnano 1176 bestehen, in welcher er geschlagen wurde und seine Pläne auf Italien gänzlich vernichtet sah. Die Verbündeten waren so klug, nach dem Siege den Frieden anzubieten. Friedrich, der seine Lage bedachte und auf Rache gegen Heinrich sann, nahm dieses Anerbieten an und es kam durch die edelmütige Vermittelung Alexanders Iii. der Friede zu Venedig (1177) zu stände. Die beiden großen Gegner versöhnten sich, der Kaiser legte seinen löwenmutigen Trotz ab, und wie er vor aller Welt gefehlt hatte, so bekannte er auch öffentlich; der Papst aber wurde allgemein gepriesen wegen seiner Würde und Sanftmut, da er nie übertriebene Ansprüche gegen den Kaiser erhob oder diesen mit Worten verunglimpfte oder herabwürdigte. Friedrich erkannte Alexander als rechtmäßigen Papst an und gab den Gegenpapst auf; der Papst bestätigte dagegen die Bischöfe, welche dem Kaiser angehangen hatten, in ihren Ämtern und Würden, überließ letzterem die Mathildischen Güter aus 15 Jahre und vermittelte einen Waffenstillstand mit den Lombarden auf 6 Jahre. Der Friede von Venedig hatte aller Orten die heilsamsten Folgen. Ungehindert konnte nun der Papst die Angelegenheiten der Christenheit und der Kaiser die des Reiches ordnen. Alexander Iii. berief noch in demselben Jahre eine große Kirchen-Versammlung, das dritte allgemeine Concil im Lateran, auf welcher unter anderm Folgendes festgesetzt wurde: Zur Giltigkeit einer Papstwahl gehört eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, die von den Gegenpäpsten erteilten Ordinationen sind unailtig; keiner soll zum Bischof geweiht werden, der nicht 30 Jahre alt und durch Lebenswandel, wie durch Kenntnisse empfehlenswert ist, für andere Kirchendienste sind 25 Jahre erforderlich; gemeinsam lebende Aussätzige sollen nicht gehindert werden, eine Kirche nebst Kirchhof und einen eigenen Priester zu haben; Christen sollen den Sarazenen nicht Waffen, Eisen und Schiffbauholz liefern, noch die, Leitung der Schiffe derselben übernehmen, auch sollen Christen Schiffbrüchige nicht ihrer Habe berauben, offenkundige Wucherer sollen weder zur Kommunion zugelassen werden, noch ein christliches Begräbnis erhalten u. s. w. 12 *
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