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1. Hilfsbuch für den Unterricht in der Deutschen Geschichte - S. 187

1896 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
7. Ferdinand Ii. und Ferdinand Iii. 187 dem Bistum Gamin, die Bistümer Minden und Halberstadt sowie die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg mit den Städten Magdeburg und Halle. Sachsen behielt die Lausitz, Bayern die Oberpfalz. Die pfälzischen Wittelsbacher bekamen nur die Rheinpfalz (Hauptstadt Heidelberg) zurück und wurden mit der neu gegründeten achten Kurwürde ausgestattet. 2. Bestimmungen über die Verfassung des Teutschen Reiches. Tie Reichsstände (Kurfürsten, Fürsten, Reichsstädte) erhielten in ihrem Gebiete die volle Landeshoheit (Souveränität) und das Recht, Bündnisse untereinander und mit fremden Mächten, nur nicht gegen Kaiser und Reich, zu schließen; in ihrer Gesamtheit als Reichstag sollten sie mit dem Kaiser über die Gesetzgebung, Besteuerung und auswärtige Politik des Reiches entscheiden. Zu jedem Beschlusse sollte Einstimmigkeit der drei Gruppen (Kurien) erforderlich sein. 3. Bestimmungen über die Religion. Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und auf die Reformierten ausgedehnt. Für alle drei Bekenntnisse sollte in Bezug auf den Besitz der geistlichen Güter der Zustand des 1. Januar 1624 als Richtschnur dienen (Normaljahr). Auch die Unterthanen sollten bei dem Bekenntnisse verbleiben dürfen, dem sie an dem genannten Tage angehörten; wenigstens sollte ihnen Haus-audacht und das Recht der Auswanderung zustehen. Beim Reichstag sollten religiöse Angelegenheiten nicht durch Stimmenmehrheit, sondern durch gütlichen Ausgleich entschieden werden. Iii. Folgen des Dreißigjährigen Krieges. 1. Zn staatlicher und nationaler Beziehung. Frankreich hatte sein Ziel, „die natürliche Grenze" am Rhein, zum Teil erreicht und bedrohte nun Jahrhunderte hindurch (bis 1870) die Sicherheit Süddeutschlands und der Rheinlande. Schweden setzte sich nicht nur an der Ostsee fest, wie Gustav Adolf erstrebt hatte, sondern auch an der Nordsee; es beherrschte die Mündungen der deutschen Ströme Weser, Elbe und Oder ebenso, wie Holland die Mündung des Rheins. Dadurch daß Frankreich und Schweden die Bürgschaft für die Durchführung des Westfälischen Friedens übernahmen, behielten sie Gelegenheit zu weitern Einmischungen in die deutschen Angelegenheiten. Die Bestimmungen über die Reichsverfassung besiegelten die unter den letzten Staufern begonnene Auslösung des Reiches in einen lockern Bund selbständiger und zwieträchtiger Staaten (weltliche Erbmonarchien, geistliche Wahl-sürstentürner und städtische Republiken). Das Reich war jetzt kein einheitlicher Staat mehr, sondern „eine erlauchte Republik von Fürsten mit einem gewählten Oberhaupt an der Spitze" (Worte Friedrichs des Großen). Der Kaiser hatte nur noch geringe Besugnisse, wie den Vorsitz auf dem Reichstage, die Verleihung des Adels u.dgl. Der Reichstag, der seit 1663 be-
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