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1. Hilfsbuch für den Unterricht in der Deutschen Geschichte - S. 267

1896 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Zweiter Abschn. Friedrich Wilhelmii. u. erstesjahrzehnt Friedrich Wilhelms Iii. 267 a) Die Nacht des 4. August. Um die Ausbrüche der Volkswut zu beschwichtigen , saßte die Nationalversammlung in der denkwürdigen Nacht des 4. August eine Reihe der wichtigsten Beschlüsse. Beseitigt wurden die persönliche Abhängigkeit der Baueru vou ihren Gutsherren (Leibeigenschaft, Frondienste u. dgl.), die Vorrechte des Adels (die Steuerfreiheit, das Jagdrecht, die niedere Gerichtsbarkeit, das ausschließliche Anrecht aus Offizierstellen und höhere Ämter), die Zünfte und Innungen, überhaupt alle Vorrechte, die ein einzelner oder eine Körperschaft bisher genossen hatte. Es war die Geburtsstunde des neuen Frankreich. b) Tie Menschenrechte. Bevor man zur Beratung der Verfassung schritt, wurden die Gleichheit und Freiheit aller feierlich als Menschenrechte verkündigt. Alle Franzosen sollten einfach Bürger heißen und vor dem Gesetze gleich sein. Jeder Bürger sollte volle Freiheit haben, die Abgeordneten zu wählen (politische Freiheit), sich eine beliebige religiöse Überzeugung zu bilden (Freiheit der Religion), seine Meinung frei zu äußern (Rede- und Preßfreiheit), feine Arbeitskraft nach Belieben zu verwerten (wirtschaftliche oder Gewerbefreiheit). c) Die neue Verfassung und Verwaltung. Der König wurde durch eine Kammer, d. H. Volksvertretung, beschränkt, deren Mitglieder von den Bürgern gewählt werden sollten. Anfangs war das Wahlrecht an einen bestimmten ©teuer-fatz gebunden, später machte man es allgemein. So wurde Frankreich aus einer unumschränkten (absoluten) eine verfassungsmäßig beschränkte (konstitutionelle) Monarchie: das erste Beispiel aus dem europäischen Festlande. Der König konnte ohne die Zustimmung der Kammer feine Gesetze mehr geben und feine Steuern auferlegen. Bald darauf siedelten der Hos und die Nationalversammlung von Versailles nach Paris über (6. Oktober). Dort kamen beide unter den Einfluß der zügellosen Menge. Die Macht des Königs wurde daher noch weiter beschränkt und der Grundsatz der Volkssouveränität immer mehr durchgeführt. Das Land erhielt eine neue Einteilung in Departements (Regierungsbezirke), die noch heute besteht. Die Verwaltuugsbeamten sollten wie die Richter und die Osfiziere von den Bürgern gewählt werden. An der Ausübung der Rechtspflege sollte das Volk ebenfalls Anteil haben; über schwere Verbrechen sollten Schwurgerichte urteilen, die sich aus Bürgern (Geschworenen) zusammensetzten; die Verhandlungen der Gerichte sollten öffentlich sein. d) Die Kirchengesetze und die Abschaffung des Adels. Auch auf das kirchliche Gebiet griffen die Neuerungen hinüber. Die Kirchengüter wurden eingezogen und als Unterpfand (Hypothek) für das neue Papiergeld der Assignaten verwendet. Die Geistlichen sollten wie Beamte aus der Staatskasse besoldet werden; auch sollten sie nicht mehr ernannt, sondern von den Bürgern, ohne Rücksicht aus deren Bekenntnis, gewählt werden. Die meisten Mönchsorden wurden aufgehoben. Alle Geistlichen sollten den Eid auf die neuen Kirchengesetze ablegen. Um den Grundsatz der Gleichheit der Bürger durchzuführen, wurde beschlossen, daß der Adel Namen, Titel, Wappen und alle sonstigen Abzeichen, z. B. in der Kleidung, aufgeben solle. Auf diese Weise wurden die Gedanken Rousseaus im wesentlichen verwirf licht. Es fehlte nur noch, daß man das Königtum, dessen Macht
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