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1. Hilfsbuch für den Unterricht in der Deutschen Geschichte - S. 322

1896 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
322 Achter Zeitraum. Bis zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches. Versammlung. Endlich entschloß sich der König, die Truppen nach Berlin zurückzurufen und das Parlament nach Brandenburg zu verlegen. Die Mehrheit weigerte sich, Berlin zu verlassen, und setzte die Sitzungen fort. Aber der General Wrangel rückte in die Hauptstadt ein, löste die Bürgerwehr auf und zwang das Rumpfparlament, auseinanderzugehen. Da die Versammlung in Brandenburg beschlußunfähig blieb, so schickte der König sie heim und verlieh aus eigener Machtvollkommenheit eine freisinnige Verfassung (5. Dezember 1848). Preußen war jetzt eine konstitutionelle Monarchie mit zwei Kammern. Im folgenden Jahre wurde ein neues Wahlgesetz mit der noch jetzt geltenden Sdreifiaffen = Einteilung erlassen. Das hiernach gewählte Parlament nahm zu Gunsten eines starken Königtums noch einige Veränderungen 1850 an der Verfassung vor. Dann wurde diese am 31. Januar 1850 als Staatsgrundgesetz verkündet1. e) Die völlige Niederwerfung der Revolution in Deutschland (1849). Im Laufe des Jahres 1849 gelang es den deutschen Regierungen, überall Herr der Revolution zu werden. In Österreich, wo nach der Abdankung Ferdinands I. (regierte 1835—1848) Franz Joseph als Kaiser folgte (2. Dezember 1848), war bereits am Ende des Jahres 1848 durch das Heer die Ruhe wiederhergestellt; nur die Ungarn verharrten noch im Aufstande und riefen die Republik aus, wurden aber mit russischer Hilfe gewaltsam unterworfen (August 1849). In dem übrigen Deutschland warfen preußische Truppen die republikanischen Aufstände nieder, welche nach der Ablehnung der Kaiserkrone an verschiedenen Stellen (im Königreich Sachsen, am Niederrhein, in Baden und der bayrischen Rheinpfalz) ausgebrochen waren (Mai bis Juli 1849). 0 Die Einheitsbestrebungen der preußischen Regierung (1849 bis 1850) und die Rückkehr zum Bundestage. Gleich nachdem Friedrich Wilhelm Iv. die Kaiserkrone abgelehnt hatte, nahm er das Werk der Einigung Deutschlands selbst in die Hand. Er schloß mit Sachsen und 1 Die erste Kammer erhielt einige Jahre später (1855) den Namen Herrenhaus, diezweite den Namen Haus der Abgeordneten. Beide zusammen bilden den Landtag der Monarchie; dieser übt mit dem Könige die Gesetzgebung aus, stellt die Einnahmen und Ausgaben des Staates fest und hat das Steuerbewilligungsrecht. Das Herrenhaus mit etwa 270 Mitgliedern besteht: 1. aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, 2. erblichen Mitgliedern, 3. auf Lebenszeit vom Könige berufenen Mitgliedern. Das Haus der Abgeordneten, das gegenwärtig 433 Mitglieder zählt, wird vom preußischen Volke alle fünf (bis 1888 alle drei) Jahre gewählt. Wählbar ist jeder Preuße, der ein Alter von 24 Jahren hat. Die Wahl ist öffentlich, mündlich und indirekt, d. h. die in drei Steuerklassen eingeteilten Urwähler wählen die Wahlmänner und diese die Abgeordneten.
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