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1. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 14

1895 - Gera : Hofmann
14 Drittes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der äußeren Geschichte. recht einzelner Fürsten zu gewissen Regierungsakten überzugehen. Und langsam grenzte sich der Kreis der zu befragenden Fürsten fast im Sinne des zukünftigen Kurfürstenkollegs ab. An diese Entwicklung knüpften die Kurfürsten nunmehr an. Sie beschränkten die bisher nur gewohnheitsmäßig fortgebildete Berechtigung auf ihren Kreis und machten sie zugleich unverbrüchlich: drc König wurde namentlich bei Verfügungen in Sachen der Reichsfinanzen unbedingt an die Zustimmung der Kurfürsten gebunden. Mit dem Rückforderungsrecht des seit dem Jahre 1245 verliehenen Reichsgutes wie mit der Anerkennung des kurfürstlichen Zustimmungsrechtes traten immerhin bedeutsame Änderungen der alten Verfassung des Reiches ins Leben; die finanzielle Rekonstruktion des Königtums wurde zugelassen, aber nur unter föderativer Beschränkung seiner Vollstreckungsgewalt. War nun aber anzunehmen, daß die Einforderung des seit 1245 verliehenen Reichsgutes sich ohne Widerspruch werde durchsetzen lassen? Gesetzt auch, daß die Vergabungen geringerer Reichsteile sich rückgängig machen ließen: wie stand es mit Siegel Rudolfs von Habsburg. der Rückgabe des staufischen Gutes, das an Ludwig von Bayern gelangt war, und wie sollten die österreichischen Lande, die König Ottokar sich angeeignet - hatte, wieder eingebracht werden? König Rudolf überließ das staufische Gut dem Bayern, seinem Schwiegersohn, nnverweilt aber rüstete er sich zu einer gewaltsamen Wiedereinforderung des großen Nachlasses der österreichischen Herzöge an der Donau; er wußte wohl, daß ein Kampf mit der drohenden böhmischen Macht für ihn, wollte er anders herrschen, nicht zu vermeiden war, und er begriff, daß erst der Erwerb der österreichischen Lande seiner jungen Würde eine wirklich königliche Bedeutung werde geben können. König Ottokar, lange Zeit hindurch Günstling der Kurie, glaubte auch tmch der Wahl Rudolfs sich noch päpstlicher Unterstützung sicher. In diesem Sinne schrieb er dem Papst Gregor X. geringschätzig über die Person des neuen Königs: man habe irgend einen minder geeigneten Grafen zur Krone befördert. Rudolf seinerseits war nicht im Zweifel darüber, daß die Haltung der Kurie für den Erfolg feines Vorgehens gegen Böhmen von größester Bedeutung seilt müsse. Ob er auch einsah, wie sehr dem Papste bei der allgemeinen Weltlage daran liegen mußte, gerade ihn als den rechtmäßig gewählten Herrscher im ungestörten Besitz der Königsgewalt zu wissen? Jedenfalls kannte er die Kreuzzugsgedanken des Papstes. Er gab daher seinem Kanzler, der die Kurie die in würdigem Tone gehaltene Anzeige der Wahl und die Bitte um Verleihung der Kaiserkrone überbringen sollte, die Vollmacht mit auf den Weg, sich mündlich dahin zu äußern, der König werde sich zu einem Kreuzzug ins Heilige Land bereit finden lassen; auch nehme er in Aussicht, die der Kurie weiten Landbesitz überweisenden Privilegien früherer Kaiser, vor allem Friedrichs Ii., zu bestätigen.
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