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1. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 422

1895 - Gera : Hofmann
422 Viertes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der deutschen Reformation. mit Gewalt gegen sie auszuführen und Grund davon hernehmen, sie zu erdrücken. Auch waren es nicht einzelne Meinungen, die man duldete, wozu Karl V. sich wohl entschlossen hätte: es war ein ganzes System der Lehre und des Lebens, das zu eigener, selbständiger Entwickelung gedieh. Was Luther in dem ersten Moment seines Abfalls, bei dem Kolloquium in Leipzig in Anspruch genommen, Unabhängigkeit von den Glaubensentscheidungen wie des Papstes so auch der Konzilien, das war nunmehr durchgesetzt. Die Vergleichung in der Religion, die man noch in Aussicht stellte und wohl auch versuchte, hatte zwar noch immer ein großes deutsches Interesse, minder ein allgemeines; man möchte sagen: für die Welt war es wichtiger, daß sich die gesetzliche Trennung erhielt, die allein eine freie Bewegung nach dem nun einmal festgestellten Prinzip möglich machte. In Rom empfand man es nicht wenig, daß fortan kein deutscher Fürst wegen „ketzerischer Bosheit" verfolgt werden sollte. Aber von dem Begriff der Ketzerei sollte überhaupt nicht mehr die Rede sein. Die Anhänger der Augsburgischen Konfession traten den Mitgliedern der alten Kirche vollkommen ebenbürtig gegenüber; sie wollten dieser selbst nicht die Bezeichnung „katholisch" zuerkennen, da auch ihr Bekenntnis eine heilige allgemeine Kirche voraussetze. Eine Andeutung des Vorzuges der römischen Kirche würden sie in dem Reichsabschied nicht geduldet haben. So sei es jetzt, sagt der Nuntius Delsino, und nicht anders; er schreibe es mit Thränen in den Augen. . , Und von der größten Bedeutung war es nun, daß die bischöfliche Jurisdiktion in den Gebieten der protestantischen Fürsten aufgehoben wurde. Der Gedanke, die geistliche Gerichtsbarkeit wiederherzustellen, wurde aufgegeben, weil dann an keinen Frieden zu denken gewesen wäre. Die weltlichen Fürsten mit ihren Ständen wurden gleichsam Erben der Bischöfe. Und da ihnen nun auch die eingezogenen Stifter verblieben, so ward ihre Unabhängigkeit von der Hierarchie überhaupt auf haltbarer Grundlage be- ^ ^ Zugleich wurden die Reichsordnungen nach der im 15. Jahrhundert angebahnten Tendenz erst eigentlich durchgebildet. Die Feindseligkeiten des Kammergerichts waren nicht allein beseitigt, sondern dieser Gerichtshof hatte durch den Anteil, der den Protestanten daran zu nehmen gestattet ward, nunmehr erst die ständische Verfassung wahrhaft erlangt, welche ursprünglich beabsichtigt worden. _ Daß auch die religiöse Abweichung niemand davon ausschließen sollte, darin lag die volle Durchführung des ursprünglichen, auf gleichen Anteil aller zielenden Gedankens. Die Kammergerichtsordnung von 1555 ist immer als ein Reichs* grundgesetz betrachtet worden; im westfälischen Frieden hat man sich darauf bezogen; später ist nur der Entwurf einer Veränderung zu Stande gekommen. ^ , „ . .. Und dabei hatte man doch eine gewisse Einheit erreicht, etne Verfassung zum Widerstand gegen innere und äußere Feinde gegründet, die wenigstens alle diejenigen wirklich gesichert hat, die sich ihr angeschlossen. Daß auch
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