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1. Griechische Geschichte - S. 22

1896 - Dresden : Höckner
— 22 — 3. Lykurg. Als gehaßte und gefürchtete Minderheit jenen beiden unterworfenen Bevölkerungsklassen wie den kriegerischen Nachbarn (S. 25) gegenüber war die dorische Herrengemeinde gezwungen, sich eine Organisation zu geben, die ihre Kraft scharf zusammenfaßte und fortwährend schlagfertig erhielt. Als Schöpfer 820. einer solchen Verfassung galt seinem Volke Lykurg, ca. 820, Sohn des Königs Eunomus aus dem Geschlechte der Eury-pontiden und Bruder des Polydektes, für bessert nachgeborenen Sohn Charilaus er eine Zeit lang die Regentschaft führte (f. Reisen u. a. nach Kreta, Bestätigung seiner Gesetzgebung durch das delphische Orakel). 4. Die Regierungsgewalten. 1. Vor allem wurde der langwierige Kampf um die Krone dadurch beendet, daß fortan die jedesmaligen Häupter beider fürstlichen Geschlechter zusammen mit gleichen Rechten die Königs-herrschaft führen sollten. Die Rechte derselben, ursprünglich gewiß dieselben wie in Homerischer Zeit, wurden allmählich beträchtlich beschränkt. Die verhältnismäßig meisten Befugnisse bewahrten sich die spartanischen Könige als Oberfeld-Herren, womit sich lange Zeit auch ein maßgebender Einfluß auf die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten verband?) Im Felde hatten sie unbeschränkte Gewalt über Leben und Tod und die Entscheidung über alle Unternehmungen. Ihre selbständigen richterlichen Befugnisse dagegen beschränkten sich . schließlich auf Fragen des Familien- und Erbrechts, sowie auf alle Streitigkeiten, welche sich auf die öffentlichen Straßen bezogen (Abgrenzung vom Privatbesitz). Als Oberpriester brachten sie die Opfer für den Staat dar und vermittelten durch die von ihnen ernannten „Pythier" den Verkehr mit Delphi; außerdem verwalteten sie die besonderen Priesterämter des Zeus Uranios und Lacedämon. — Reicher waren die spartanischen Könige an Ehren: Speisung auf Staatskosten, Ehrenplätze bei öffentlichen Spielen, ehrenvolles Leichenbegängnis. An Einkünften empfingen sie, abgesehen von den Erträgen ihrer umfänglichen Krongüter im Periökengebiete, ein Drittel der Kriegsbeute, eine Gebühr von allen Opfern, Abgaben der Periöken u. a. m. ') Das Feldherrenamt verwalteten die Könige bis 510 gemeinsam; seitdem war es Gesetz, daß nur immer ein König in den Krieg zog. Später wurden auch oft andere zu Feldherren bestellt.
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