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1. Römische Geschichte - S. 13

1896 - Dresden : Höckner
— 13 — lich um die Mitteilungen desselben zu hören und auf seine Fragen zu antworten. Ihre geringen Befugnisse (S. 23) wurden noch durch die sakralenformen, welche die Abhaltung bedingten, durch den Einfluß des leitenden Beamten und die Zustimmung des Senates (patrum auctoritas) erheblich beschränkt. 3. Zwischen dem König und der Bürgergemeinde steht der Senat (patres = pqtricische Familienhäupter), der urspünglich aus den Ältesten der patrieischen Geschlechter bestand. Die Zahl derselben entsprach der Zahl der dem Staate angehörigen Geschlechtsgenossenschaften, so daß mit der Aufnahme neuer Gemeinden die Vermehrung desselben notwendig verbunden war; bald jedoch wurden die Mitglieder vom König ernannt. Als Staatsrat des Königs (regium Consilium, s. o.) wird der Senat bei allen wichtigen Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten, namentlich in den Fallen, wo die Gemeinde befragt werden muß, befragt; doch ist der König an die Befolgung des erteilten Rates nur durch das Herkommen gebunden. Als Hüter der Verfassung hat der Senat Anteil an der Gesetzgebung; bei jedem von der Volksgemeinde gefaßten Beschluß stand es ihm frei, denselben zu bestätigen oder zu verwerfen. (Über das Interregnum s. o. Tracht der Senatoren: latus clavus an der Tunika, roter Schnh.) Das Verhältnis des monarchischen (Königtum), des oligarchisch-aristo-kratischeu (Senat) und des demokratischen (Volksversammlung) Elements hat die römische Verfassung auch in der ganzen folgenden Zeit bestimmt. c) Klienten und Plebejer. 1. Die Klienten oder Hörigen sind, wie überall in Italien, aus der in vorgeschichtlicher Zeit unterworfenen einheimischen Bevölkerung erwachsen und durch den Anschluß schutzbedürftiger Fremder fortwährend vermehrt worden. Anfänglich waren sie den einzelnen Geschlechtern zugeordnet, deren Fluren sie gegen einen Anteil des Ertrags bebauen halfen, woraus mit der Zeit eine Art Erbpacht entstand. Sie stehen zu ihnen in einem Treuverhältnis und haben in dem Haupte eines jeden Geschlechts ihren erblichen Schutzherrn (patronus), der sie im Rechtsverkehrs und im politischen Leben vertritt, wofür sie ihm nicht nur Ehrerbietung schulden, sondern auch seine Töchter aussteuern helfen, zur Buße im Falle seiner Verurteilung und zum Lösegeld des in Gefangenschaft Geratenen beitragen. Sie leisten dem Patron Heeresfolge und begleiten ihn im Frieden in die Öffentlichkeit. 2. Dunkel ist die Entstehung der Plebejer, vielleicht aber so zu denken, daß mit der Unterwerfung benachbarter Gebiete, der Lockerung des Geschlechtsverbandes und der Erstarkung des Königtums an die Stelle der Gentilklientel die Königsklientel trat. Die im Kriege unterworfenen Massen wurden, insoweit sie nicht als Patricier durch Kooptation Aufnahme fanden, regelmäßig nicht mehr dem Patronate einzelner Bürger, sondern vielmehr dem Schutze des Königs als des Vertreters der Gemeinde unterstellt. Sie wurden zum großen Teil in ihren nunmehr aber von Mauern entblößten Ortschaften zwar nicht mit Eigentumsrecht, aber mit dem Rechte der Nutznießung gegen Abgabe (possessio auf Widerruf) als Landbauern belassen; der andere Teil der persönlich frei bleibenden, aber politisch rechtlosen Unterworfenen wurde nach Rom übergesiedelt und bildete hier die neue städtische Plebs, bald unansässig, bald mit Äckern ausgestattet. 3. In nicht näher bekannter Weise gehen Plebejer und Klienten schon in der Königszeit allmählich in einander über; wahrscheinlich wurden viele
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