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1. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 20

1891 - Dresden : Höckner
— 20 — die Verneinung derselben ein Beweisverfahren notwendig, so wurde der Beweis, welchen die Partei auf Grund des Urteils angelobte, dem Prozeßgegner entweder durch den Eid (mit oder ohne Eideshelfer) oder durch das Gottesurteil (angelsächs. Ordal), d. H. durch das Los oder den Zweikampf geliefert. Die meisten Verbrechen wurden durch Zahlung von Bußen (Wergeld) an den Beschädigten und an den Staat gesühnt (S. 21). 6. Die oberste Leitung des Staates stand allenthalben bei einem oder mehreren herrschenden Geschlechtern. Die Schriftstellen des Altertums unterscheiden die germanischen Herrscher als Könige (reges) und als Fürsten (principes). Jene führten die ungeteilte Herrschaft über die gesamte civitas, diese als Kleinoder Gauköuige, nur über Teile derselben. Dem Umfange nach verschieden, waren königliche und fürstliche Gewalt ihrem Inhalte nach im wesentlichen gleichartig. Bei den fortdauernd wandernden Ostgermanen hat sich frühzeitig das Königtum entwickelt, nach der Bildung der deutschen Stämme (S. 26) ist es (mit Ausnahme der Sachsen) auch bei den Westgermanen zu überwiegender Herrschaft gelangt. 7. Die Fürsten wurden von der Landesgemeinde möglichst aus den adeligen Geschlechtern gewählt. Sie walteten als Richter im Gau, führten im Kriege die Heeresabteilung des Gaues und bildeten in ihrer Gesamtheit einen Völkerschastsrat, welchem die Erledigung laufender und die Vorbereituug wichtigerer, dem Landesding zufallenden Sachen oblag. Für den Kriegsfall mußte in den nichtmonarchischen Staaten zur Führung des Heeres aus der Reihe der Fürsten ein Herzog erkoren werden, das Bedürfnis nach sakraler Vertretung der ganzen Völkerschaft führte hier zur Ausbildung eines besonderen Landespriestertums. 8. Dagegen war der König als solcher der lebenslängliche Heerführer und Oberpriester der Völkerschaft und Vorsitzender Richter in der Landesgemeinde. Unter ihm standen als Unterkönige die Vorsteher der einzelnen Gaue, mit welche» er öffentliche Angelegenheiten beriet, ehe sie an das Landesding gelangten. Doch wurde auch er ebenda gewählt, aber nur aus einem bestimmten Geschlecht, dem ersten oder „königlichen" unter den Adelsgeschlechtern des Volkes (kuning = Haupt des Ge-chlechtcs). Auch war er nicht selbst Träger der Staatsgewalt, sondern nur der höchste Beamte des souveränen Volkes'). ’) Tac. G. 7 und 43.
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