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1. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 56

1891 - Dresden : Höckner
— 56 — der Flurzwang, welcher den Wirtschaftsbetrieb des einzelnen den Beschlüssen der Gesamtheit unterwarf. 4. Die sämtlichen zu einem Hose gehörigen Ackerfelder bildeten eine Hufe (mansus), deren Größe überall etwa 30 Tagewerk (Morgen) betrug. In weiterem Sinne begriff die Hufe alles, was zu einem Hofe gehört, also außer dem Ackerlande die eingezäunte Hofstätte mit Wirtschaftsgebäuden, Garten und einem etwaigen „Krautlande" (Feldgärten), sowie das Nutzungsrecht an der gemeinen Mark. Daß die Hufe lange Zeit das Durchschnittsmaß des Grundbesitzes blieb," zeigt die Übereinstimmung, welche zwischen dem Werte derselben und dem Wergelde des Freien bestand. Zn den Nutzungsrechten an der gemeinen Mark kam das Recht des Neubruches, die Befugnis durch Rodung freies Land zu Eigentum zu erwerben (bifang = occupatio). Hierdurch wie durch das Zusammenwirken verschiedener auderer Ursachen (Ausbildung des unbeschränkten Erbrechts, Zahlung hoher Bußen bei geringem Werte der Zahlungsmittel, königliche ober herzogliche Landschenkungen) hat sich die gleichmäßige Verteilung des Grundbesitzes allmählich auch in deutschen Landen zu Gunsten des Großgrunbbesitzes verschoben. b) Die beginnende Auslösung der Stände. 1. Hand in Hand mit der Umwandlung der Besitzverhält-nisfe ging dann unter dem Einflüsse politischer Wandlungen, namentlich auf romanischem Boden, eine Zersetzung der bisherigen Ständegliederung. Einerseits erhob sich aus der Masse der Unfreien, fei es infolge der größeren Wertschätzung ihrer Arbeit als Handwerker (artifices) und Hausdiener (ministe-riales), fei es durch die von der Kirche begünstigte Freilassung von Knechten, ein zahlreicher Stanb abhängiger, aber (durch Anweisung von Land zu eigener Bewirtschaftung) wirtschaftlich besser gestellter Leute, die Liteu, mit dem halben Wergelde der Freien. 2. Andererseits gerieten Freie in wachsender Zahl in der allgemeinen Not der Zeit oder unter dem Druck der Heeresund Dingpflicht in ein persönliches Schutz- oder ein dingliches Abhängigkeitsverhältnis. Schutzbedürftige Freie begaben sich — nach Art der gallischen Klientel — als Mundmannen gegen Übernahme eines gewissen Zinses in die Schutzherrschaft (mnn-dium, patrocinium) eines mächtigen weltlichen oder geistlichen Grundherrn (senior—commendare, commendatio), oder sie über-
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