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1. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 80

1891 - Dresden : Höckner
— 80 — Reichsgesetzgebung aus den in lateinischer Sprache aufgezeichneten Beschlüssen der Reichsversammlungen (Capitularia). Der namentlich in den Pfalzen des alten Anstrasiens und am Rhein regelmäßig zusammentretenden Reichsversammlung (seit Pippin „Maifeld") ging nicht selten tm Herbst eine kleine Versammlung der Großen voraus, welche die Beschlüsse der größeren vorbereitete. 2. Der einreißenden Erblichkeit im Beamtentum trat Karl überall entschieden entgegen und bestellte außerdem zur Aufsicht über die gesamte Reichsverwaltung, insbesondere die Rechtspflege, alljährlich je zwei Königs boten oder Gewaltboten (missi dominici), einen Bischof und einen vornehmen Laien, für je einen ausgedehnten Bezirk, welche als seine Stellvertreter viermal im Jahre denselben bereisend, auf besonderen Landtagen die Amtsführung der Grafen und Bischöfe zu beaufsichtigen und zu ergänzen, Klagen der Unterthanen entgegenzunehmen und in freieren Formen selbst Gericht zu halten hatten. Durch ihre Berichte an den König sicherten sie diesem eine durchgreifende persönliche Einwirkung auf alle Teile des Reiches. 3. Auch die Kirchenverfassung wurde, dem Charakter der karolingischen Monarchie entsprechend, vom Kaiser in römischhierarchischer Weise und zwar so geordnet, daß sür Deutschland Köln, Trier und Mainz als erzbischöfliche Sitze galten (für Baiern das Erzbistum Salzburg). Die Bischöfe und die Abte der Reichsklöster wurden unmittelbar durch den König ernannt; selbst das erzbischöfliche Pallium erteilte der Papst nur auf den Antrag des Königs. Ebenso verfügte der König nicht selten eigenmächtig über das Kirchengut, zog die Bischöfe zur Reichsverwaltung und die Vasallen von Kirchen und Klöstern wie seine eigenen zum Dienst heran, berief nicht nur Synoden, sondern ließ auch zuweilen durch sie dogmatische Streitigkeiten entscheiden. 4. Mittelpunkt des Reiches war der Hos, dessen Beamte zu den wichtigsten Reichsgeschäften des Friedens und des Krieges verwendet wurden. Unter den höheren Hofbeamten gewann der Hausgeistliche des Königs, der Vorsteher der „Kapelle", der königlichen Betkammer, mit der Ausdehnung seines Geschäftskreises auf die Kanzlei und die kirchlichen Angelegenheiten des Reiches besondere Bedeutung (primus capellanus, archicapellanus) Der Unterhalt der umfänglichen Hofhaltung, also im Grunde die Staatswirtschaft, welche mit dem König von Pfalz zu Pfalz
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