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1. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 90

1891 - Dresden : Höckner
— 90 — hold, die als „Kammerboten" das Königsgut verwalteten, in Franken nach der blutigen „Babenberger Fehde" die im Oberund Niederlahngau und in der Wetterau mächtigen Konrad iner, in Lothringen nach dem Tode Zwentibolds der im Hennegau und an der Maas begüterte Graf Reginar, der 911 zu West-franken abfiel. 4. Mit Ludwig dem Kinde starb die ostfränkische Linie der 911 Karolinger 911 ruhmlos aus. Darauf bereinigten sich mit Ausnahme der Lothringer alle deutfchen Stämme zu Forchheim zur Wahl des mächtigsten Stammeshauptes, Konrads von Franken (911—918). Aber auch er sah sich auf die Unterstützung der Kirche angewiesen, und auf das Drängen der Bischöse (Hatto von Mainz, Salomo von Constanz) unternahm er es, durch Bekämpfung der Herzogsgewalten in Sachsen (Heinrich, Sohn Ottos des Erlauchten), Vaiern (Arnulf) und Schwaben (der jüngere Bnrkard) das alte Königtum auf den Grundlagen der karolingischen Verfassung wiederherzustellen. Aber an dieser hoffnungslosen Aufgabe hat er seine guten Kräfte erschöpft, und ebensowenig gelang es ihm, Lothringen dem Reiche wiederzugewinnen. Sterbend verzichtete 918 Konrad auf die Herrschaft seines Hauses und Stammes (918). Ii. Abschnitt. Die Vorherrschaft des deutsch-römischen Kaisertums über die germanischen und romanischen Kölker 919—1056. 1. Die Gründung des deutschen Reiches 919—936. 1. Von Konrad selbst als Nachfolger empfohlen (Sage vom Vogelherd), wurde der eigenmächtige und hochstrebende Herzog von Sachsen aus ludolfingischem Geschlecht, Heinrich I. (919—936), auf einer Versammlung der fränkischen und sächsischen Großen zu Fritzlar in Hessen, im Grenzgebiete beider Stämme, im Früh- 919 jahr 919 zum König gewühlt. Durch Ablehnung der vom Mainzer Erzbischof auch ihm angetragenen kirchlichen Salbung gab er der Geistlichkeit von vornherein zu erkennen, daß er als unabhängiger Laienkönig, wenn auch in gutem Vernehmen mit ihr, zu regieren gedenke. Im übrigen wollte er unter Anerkennung der selbstständigen Macht der Herzöge im Inneren seinen königlichen Vorrang nur nach außen zur Geltung bringen.
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