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1. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 160

1891 - Dresden : Höckner
— 160 — aus den hofrechtlichen und bürgerlichen Ordnungen allmählich sich zu einer selbständigen Verwaltung und nach den Bedürfnissen des Handels und des Geldverkehrs zu einem selbständigen Rechte (Stadtrecht, Stadtgericht) zu erheben. Zunächst in den Bischofsstädten entwickelte sich, meist unter heftigen Kämpfen, ein städtischer „Rat" unter einem „Bürgermeister" an Stelle des Vogts oder Burggrafen, bez. Schultheißen. Allmählich suchten dann die Städte die bisher von bischöflichen, königlichen oder fürstlichen Beamten geübten Hoheitsrechte („Reichsstädte" mit der Reichsstandschaft) oder doch die volle Selbständigkeit der inneren Verwaltung (Autonomie) unter der Oberhoheit eines Fürsten („Landstädte") in die Hände dieses städtischen Rates zu bringen. Später gelangten die königlichen Pfalzstädte zu einer freien Stadtverfassung, z. B. Nürnberg unter den Schultheißen und erblichen Burggrafen aus dem schwäbischen Hanse der Hohenzollern, Frankfurt a. M., Ulm. Die nachmals neugegründeten fürstlichen Landstädte, z. B. das babenbergische Wien, die Städte der Zähringer im Breisgau (Freiburg) und Burgund (Bern), der Welfen in Niedersachsen (Lübeck) empfingen meist bei ihrem Entstehen jene städtischen Freiheiten. 5. Die Ausübung der neuerworbenen Rechte lag zunächst ausschließlich in den Händen des neuen Stadtadels, der „Patrizier" oder „Geschlechter", d. h. der zu einem Stande verschmolzenen altangesessenen oder zugewanderten Freien, der ursprünglich censualischen Kaufleute und zum kleinsten Teile der grundbesitzenden Ministerialen. Diese standen vorerst als Vollbürger den minder berechtigten, aber nunmehr persönlich freien Handwerkern gegenüber, welche zunächst zum Zwecke der Ausübung des Zunftzwanges zu gewerblichen Genossenschaften („Zünfte" oder „Innungen" oder „Gilden") vereinigt waren. Sie hatten noch keine selbständige Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt in Gewerbesachen, keinen Anteil an Rat und Schöffenkollegium, waren aber kriegspflichtig. Dagegen waren alle Bürger vor dem Stadtgericht gleich. 6. Mit dem Aufschwung der städtischen Kultur, insbesondere mit der Blüte des Zunftwesens und bürgerlichen Handwerksgeistes (zünftige Bauhütten) steht der gleichzeitige Fortschritt der Baukunst im Zusammenhang, in welcher Macht und Reichtum des Bürgertums, aber auch der kräftig erwachende nationale Geist zu großartiger Erscheinung kommen. Der romanische Stil wurde seit dem 13. Jahrh, durch den im nordöstlichen, über-
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