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1. Grundzüge der neueren Geschichte - S. 192

1886 - Dresden : Höckner
Mwmwmdwmwwmw 192 Franklin als bereit Vertreter vermittelte, der aber auch jebes Zngestnbnis Englanbs an die Anfstnbischen unmglich machte (Pitts letzte Rebe). Da nun 1779 auch Spanien, 1780 Hollanb sich Frankreich anschlo, so erweiterte sich der Kamps zu einem allgemeinen See- nnb Kolonialkrieg. 5. In biesem scheiterte 1779 ein franzsisch-spanischer Angriff ans England; bagegen behaupteten die Englnber die Herrschaft im Atlantischen Ocean, unterwarfen Georgia nnb Norb'-Carolina und brugteu Washington vllig in die Defensive zurck. Erst die Ankunft des franzsischen Hilfsheeres unter Rochambean und die bessere Schulung der Milizen durch S teu-ben, einen frheren preuischen Offizier, fhrte bert entscheiben- Oktb'r. den Erfolg, die Kapitulation des englischen Heeres bei Jork-1780 town (an der Chesapeakebai), am 19. Oktober 1780 herbei. 6. Die nun unvermeiblichen Zngestnbnisse erleichterte fr England der im ganzen glckliche Gang des Seekrieges. Zwar blieb die Schlacht auf der Doggersbank gegen die Hollnber 1781 nnentschieben, aber der Sieg bei Guabeloupe 1782 sicherte die Herrschaft der Englnber im Antillenmeere, und Gibraltar verteibigte glorreich George Elliot gegen die 3 Spanier nnb Franzosen. Nur Menorea ging an die Spanier Sept. verloren. So bewilligte England im Frieden von Ver-1783 sailles am 3. September 1783 die Unabhngigkeit der norb-amerikanischen Kolonien und gab Menorca an Spanien zurck. 7. Erst nach langen Parteikmpsen konstituierten sich 1787 die 13 Kolonien unter beut Namen Vereinigte Staaten" zu einem Bunbesstaat. Im Innern blieben die einzelnen Staaten selbstnbig, die auswrtige Politik, Zoll- und Hanbels-fachen, die Gesetzgebung in Bunbesangelegenheiten und die Verwaltung der nnbesiebelten Gebiete (Territories) fiel der souvernen Bunbesgewalt zu. Sie wirb gebilbet von beut auf vier Jahre gewhlten, aber wieber whlbaren Prsibenten (Washington der erste), bettt Ministerium und beut Kongre, der sich aus beut Senat als der Vertretung der Staaten nttb beut Haus der Reprsentanten als bett aus allgemeinen und birekten Wahlen hervorgehenben Vertretern des souvernen Volks zusammensetzt. Ein Bunbesgericht eutscheibet Streitigkeiten zwischen Bunbes-gliebern und biettt als oberste Appellationsinstanz. Kirche und Schule fittb von der Staatsthtigkeit ausgeschlossen. Diese Ver-sassnng, in bertt geringen Umfange der Staatsthtigkeit bettt demokratischen Charakter, in ihrer Dehnbarkeit bettt raschen
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