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1. Die neuere Zeit - S. 65

1892 - München [u.a.] : Buchner
— 65 — weiterte den Augsburger Religionsfrieden, gab aber dem Ausland wichtige Grenzgebiete des deutscheu Reiches preis und vollendete die Selbständigkeit der einzelnen Reichsstände gegenüber der kaiserlichen Gewalt. a) Kirchliche Gegenstände. Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und nun auch auf die Kalvinisten (oder Reformierten im engeren Sinn) ausgedehnt. Der 1. Januar 1624 sollte als Termin gelten für den Besitzstand der Konfessionen („Normaljahr")- In kirchlichen Angelegenheiten sollte der Reichstag künftighin nicht durch Mehrheit der gesamten Stände entscheiden, sondern in ein corpus Catholicorum und ein c. Evangelicorum auseinander treten. d) Besitzverhältnisse. v ^ c s 1. Frankreich erhielt'(außer der Bestätigung des Besitzes^von Metz. Tonl und Verdun) von Österreich die althabsburgische Landgrafschaft im Elsaß, sowie Breisach (rechts des Rheins), vom Reich das Besatzungsrecht in Philippsburg (rechts des Rheins), sowie die Landvogtei über 10 elsässische Städte (darunter Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau und Kaisersberg). Damit hatte Frankreich die Rheingrenze an mehreren Punkten erreicht. Die Reichsstandschaft erhielt Frankreich für diese Gebiete nicht; daraus ergaben sich vielfache Streitigkeiten und Unklarheiten in den Besitzverhältnissen des Elsasses. 2. Schweden erhielt (außer einer Kriegsentschädigung von 5 Millionen Thalern) Vorpommern nebst den vorgelagerten Inseln, einen Teil von Hinterpommern, sowie die säkularisierten Stifte Bremen (ohne die Stadt) und Verden. Damit hatte Schweden die Mündungen der Oder und Weser, Deutschlands Zugänge zur Ost- und Nordsee in seinen Besitz gebracht. Der jeweilige König von Schweden wurde für diese Besitzungen deutscher Reichsstand. 3. Brandenburg, welches nach einem früheren Erbvertrag Anspruch auf das während des Krieges erledigte Pommern hatte, erhielt nur einen Teil von Hinterpommern, als Ersatz für das übrige die säkularisierten Stifte Magdeburg, Halberstadt, Miudeu und Kammin, welche das brandenbnrgische Gebiet abrunden halfen. 4. Bayern behielt eine Kurwürde und die Oberpfalz; die Rheinpfalz wurde den Nachkommen Friedrichs V. zurückgegeben und für die pfälzische Linie des Hauses Wittelsbach eine _8. Kurwürde geschaffen. Die Unabhängigkeit der Schweiz und Beriet et) er lande wurde anerkannt ; Frankreich und Schweden wurden Bürgen (Garanten) des Friedens; ersteres unterhielt eine ständige Gesandtschaft bei dem deutschen Reichstag. c) Reichs Verfassung. 1. Der Kaiser sollte über Gesetzgebung und Steuern, über Krieg, Frieden und Bündnisse, über Aushebung und Befestigung nur im Einverständnis mit dem Reichstag entscheiden. Stich, Lehrbuch der Geschichle. 5
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