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1. Römische Geschichte - S. 15

1893 - Dresden : Ehlermann
Erster Zeitraum — § 4. Wirtschaftliche und bürgerliche Kämpfe. 15 2) Einsetzung plebejischer Beamten, a) Volksanwälte — tribuni. Unerträglichkeit der durch die Schuldhaft herbeigeführten Zustände. Weigerung des Kriegsdienstes seitens des Volkes nach Misshandlung eines der Schuldknechtschaft verfallenen centurio durch seinen patri-cischen Herrn. Vorübergehende Aufhebung der Schuldknechtschaft durch den einen Konsul, Wiederverhaftung der Schuldsklaven durch den anderen (Appius Claudius). 494 Auswanderung des Volkes auf 494 den heiligen Berg, am Anio, 3 Milien von Rom— secessio plebis in montem sacrum. Unterhandlungen der Patricier (angeblich: Fabel des Menenius Agrippa vom Magen und den Gliedern des Körpers). Ausgleich durch Einsetzung der Tribunen. Versuche der Patricier, das Tribunat zu beseitigen: 1) Coriolans übermütiges Auftreten bei Hungersnot (491). 2) Die zur Abfassung geschriebener Gesetze mit diktatorischer Vollmacht eingesetzten Decemvirn (S. u. .3) beseitigen 450 das Tribunat. 448 Wiederherstellung und Befestigung des Tri-bunats durch die Gesetze der volksfreundlichen Konsuln Valerius und Horatius. Die Tribunen, persönlich unverletzlich (sacrosancti), haben als plebejische Beamte das Recht, dem bedrängten Plebejer beizustehen (ius auxilii) und gegen Richtersprüche Einspruch zu erheben (ius intercedendi seu vetandi). Daraus entwickelte sich das Recht, bei den Senatssitzungen anwesend zu sein (eine Bank wurde ihnen vor die Thür gesetzt) und auch gegen dessen Beschlüsse Einspruch zu erheben, endlich auch jeden Bürger vorzuladen und im Fall des Ungehorsams ihn verhaften zu lassen (ius prensionis), ein Recht, das sogar gegen den Konsul in Anwendung gebracht wurde. (Vgl. die ähnliche Befugnis der Ephoren zu Sparta). Anfangs in den Centuriatkomitien, seit dem Gesetz des Publilius Volero (471 v. Chr.)*) in den Tributkomitien gewählt, an Zahl zuerst der Zahl der Konsuln entsprechend 2, später 5, endlich 10. Die Tributkomitien gewinnen durch die von den Tribunen darin eingeleiteten Verhandlungen immer mehr an Bedeutung und erhalten durch die Valerisch-Horazischen Gesetze **) (s. o.) gleiches Beschlussrecht * wie die Centuriatkomitien („plebiscita“ gegenüber den „populiscita“). Diesen bleibt die Wahl der höheren Beamten und die Berufung bei '■') ut plebeii magistratus tributis comitiis fierent. **) ut quod tributim plebs iussisset, populum teneret. Auch das Gesetz des Publilius Philo (339) verlangt, ut plebiscita omnes Quirites tenerent.
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